Sollen vergleichbare Straftaten als Indiz für verfahrensgegenständliche Taten gewertet werden, müssen jene anderen Taten feststehen1.

Die bloße Möglichkeit der Herkunft der Gelder aus (anderen) Betäubungsmitteldelikten liefert noch kein tragfähiges Indiz. Hier ist diese Ausgangstatsache für den von der Beschwerdeführerin erstrebten Beweisschluss ungewiss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 StR 435/15[↩]