Das im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehobene Strafurteil

Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht, welches nach der Aufhebung eines früheren Urteils mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufen ist, seinem Urteil nicht nur eigene, sondern auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legt1.

Das im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehobene Strafurteil

Hebt das Revisionsgericht ein Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf, bleiben nur die Feststellungen bestehen,

  • in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat gefunden worden sind, und
  • solche Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der frühere Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat und die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben.

Hierzu gehört das im aufgehobenen Urteil festgestellte Nachtatgeschehen nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 528/19

  1. BGH, Beschlüsse vom 22.08.2018 – 3 StR 128/18, NStZ-RR 2018, 382 [Ls]; vom 29.05.2012 – 3 StR 156/12, wistra 2012, 356; vom 28.03.2007 – 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1; vom 15.03.1988 – 5 StR 87/88, NStZ 1988, 309[]