Das bloße Dulden der falschen Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung darf nur dann strafschärfend zulasten des Angeklagten verwertet werden, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre1.
Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte.
Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt2, dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen wesentlich verstärkt wird3, kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 1 StR 323/15










