Das Rechtsmittel des Nebenklägers

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Das Rechtsmittel des Nebenklägers

Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des Nebenklägers einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt1.

Diese Voraussetzungen erfüllt ein Nebenkläger nicht, der seine Revision allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge – ohne weitere Ausführungen, aus denen sich ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe – begründet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 2 StR 225/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 02.08.2016 – 2 StR 454/16[]