Werden beim Tragen einer „Kutte der Bandidos“ keine Kennzeichen von verbotenen Vereinen in anderen Orten (wie Aachen oder Neumünster) verwendet, ist das Tragen der „Bandidos-Kutte“ mit Ortszusatz „Bochum“ bzw. „Unna“ nicht strafbar. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Kutte, der entscheidend durch den Ortszusatz geprägt wird.

So hat das Landgericht Bochum in dem hier vorliegenden Fall zweier angeklagter Bandidos entschieden und sie freigesprochen. Die beiden Kuttenträger hatten sich selbst wegen Verstoßes gegen das Kuttenverbot angezeigt und die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Mit Beschluss vom 3. September 2014 hat das Landgericht Bochum die Anklage der Staatanwaltschaft Bochum gegen die Mitglieder des MC Bandidos wegen des öffentlichen Tragens „der Vereinskutten“ zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Bochum ausgeführt, dass die Angeklagten durch das Tragen ihrer „Kutte“ mit den Aufnähern: „Bandidos , fat mexican“ sowie dem Ortszusatz „Bochum“ bzw. „Unna“ keine Kennzeichen der verbotenen „Schwestervereine“ Aachen beziehungsweise Neumünster verwendet haben. Maßgeblich sei nach Auffassung des Landgerichts Bochum der Gesamteindruck, der entscheidend durch den Ortszusatz geprägt wird, wobei es auf den Eindruck eines objektiven Beobachters ankomme. Weiterhin führte das Landgericht unter näherer Begründung aus, dass eine andere Auslegung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Vereinsausübung nicht verbotener Vereine führen würde.
Aus diesen Gründen waren die beiden Angeklagten freizusprechen.
Mit dieser Entscheidung gibt sich die Staatsanwaltschaft wohl nicht zufrieden und hat schon vor Urteilsverkündung in einem solchen Fall angekündigt, ihr Ziel mit der Anrufung der nächsten Instanz weiter zu verfolgen.
Landgericht Bochum, Urteil vom 28. Oktober 2014