Das Tragen der Hells-Angels-Kutte – strafrechtlich gesehen

Der von dem im Jahre 1983 durch den Bundesinnenminister verbotenen „Hells Angels Motor Club e.V.“ als Vereinswappen verwendete stilisierte Totenkopf stellt ein vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen dar. Dies gilt gleichermaßen für den von Mitgliedern dieses verbotenen Vereins auf der Rückseite ihrer „Vereinskluft“ in roten Buchstaben vor weißem Hintergrund getragenen Schriftzug „Hells Angels“. Hiermit identische Kennzeichen unterliegen dem strafbewehrten vereinsrechtlichen Verwendungsverbot.

Das Tragen der Hells-Angels-Kutte – strafrechtlich gesehen

Nach § 9 Abs. 1 VereinsG sind Kennzeichen solche Organisationsmittel, die den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden1. Ein Kennzeichen wird dadurch geprägt, dass es als allgemeines Symbol einem bestimmten Verein zugeordnet und von außenstehenden Dritten erkannt oder wiedererkannt wird2. Dies können nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG namentlich sein Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen. Dabei muss der Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus und ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände, etwa Örtlichkeiten, anderer Symbole oder aber der konkreten Art der der Verwendung verständlich sein3. Dem Vereinsrecht sind zusammengesetzte Kennzeichen fremd4. Abzustellen ist deshalb auf jedes Symbol und nicht auf deren Anordnung im Ensemble5.

Gemessen an diesen vereinsrechtlichen Maßgaben und vor dem Hintergrund der Urteilsfeststellungen ist die Bewertung des vom verbotenen „Hells Angels Motor-Club e.V.“ verwendeten stilisierten behelmten Totenkopfs „mit rot/gold-gelbfarbenen rechtsschwingenden Engelsflügeln“ als Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG für das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich mit Blick auf die durch § 3 der Satzung des verbotenen Ortsvereins „Hells Angels Motor-Club e.V.“ erfolgte Widmung. Hiernach war der in Rede stehende stilisierte Totenkopf das „Vereinswappen“ und Clubemblem, das überdies auf der „Vereinskluft“ zu tragen war.

Zur Bestimmung des verbotenen Kennzeichens ist keine Gesamtschau sämtlicher auf der „Vereinskluft“ abgebildeten Symbole veranlasst. Der 1983 durch den Bundesminister des Innern verbotene „Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg war nach den Urteilsfeststellungen der erste in Deutschland gegründete Ableger der weltweit aktiven Gruppierung „Hells Angels“. Für diesen bestand schon deshalb kein Anlass, sich zu anderen national aktiven Ortsvereinen abzugrenzen. Naheliegend aus diesem Grund hat er sich nach seiner Vereinssatzung auch nur den Totenkopf – ohne jeden Zusatz – als „Vereinswappen“ gegeben (§ 3 der Vereinssatzung). Dieses initiale Alleinstellungsmerkmal im Bundesgebiet machte jeden weiteren Unterscheidungszusatz – verstanden etwa im Sinne eines zusammengesetzten Symboles6 – ersichtlich entbehrlich. Mangels Neben- oder Schwestervereinen war namentlich der stilisierte Totenkopf im Geltungsbereich des Vereinsrechts bereits damals erkennbar diesem verbotenen Verein zuzuordnen.

Vor diesem Hintergrund kommt auch eine am gesetzlichen Schutzzweck orientierte Einschränkung des Kennzeichenbegriffs nicht in Betracht. Diese ist höchstrichterlich allein für Fälle anerkannt, in denen die Verwendung des in Rede stehenden Kennzeichens in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation und die Bekämpfung der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck bringt7.

Dies gilt gleichermaßen für den Schriftzug „HELLS ANGELS“.

war ist – betreffend den ähnlich ausgestalteten Tatbestand des § 86a StGB allerdings nicht unumstritten8 – anerkannt, dass der Vereinsname nicht ohne weiteres ein Kennzeichen ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten9. Jede Einzelfallwürdigung des Vereinsnamens und eine sich hieran anschließende Auslegung haben sich – schon mit Blick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) – an den in § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beispielhaft aufgezählten markanten Kennzeichen zu orientieren.

Diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßgaben hält die tatgerichtliche Bewertung hier stand. Die Feststellungen belegen tragfähig dessen Eigenschaft als Teil einer Uniform (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG).

Der Schriftzug war Bestandteil der „einheitlichen Kleidung“ der Mitglieder des verbotenen Vereins „Hells Angels Motor Club e.V.“. Diese trugen – auch ausweislich der Urteilsfeststellungen – den Schriftzug in Höhe der Schulterblätter auf ihrer „Vereinskluft“. Die gut lesbaren Großbuchstaben waren „halbkreisförmig nach unten“ gebogen und in der signifikanten Schriftart „Hessian Regular“ dargestellt. Dabei kontrastierten die in roter Farbe gehaltenen Buchstaben weithin sichtbar vor weißem Hintergrund an dieser Stelle der „Vereinskluft“. Die den Mitgliedern des verbotenen Hamburger Ortsvereins zur Last gelegten Gewalthandlungen „wurden in Vereinskluft der Hell‘s Angels begangen und begründeten oder bestätigten deren Ruf als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe“10. Dieses einheitliche und normierte Auftreten zielte – wie für normiertes Auftreten gerade aus dem militärischen Bereich allgemein bekannt – gerade ab auf Wiedererkennung und Solidarisierung der Mitglieder untereinander und Abgrenzung zu allen Außenstehenden. Der „Vereinskluft“ kam daher erkennbar der Charakter eines uniformierten Auftretens zu, dessen wesentlicher Bestandteil der organisationsbezogene Schriftzug „Hells Angels“ war.

Selbst wenn der gesetzliche Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG – was nicht naheliegt – nur auf amtliche Uniformstücke ausdrücklich abzielen sollte (vgl. etwa § 132a StGB), erweist sich der in Rede stehende Schriftzug zumindest als Teil einer „Pseudo-Uniform“, die – auch als Ergebnis der gebotenen engen Auslegung (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) – wertungsmäßig zumindest neben den amtlichen Uniformstücken steht. Dies gilt zumal da die Mitglieder des verbotenen „Hells Angels Motor Club e.V.“ aus Hamburg ihrerseits die Nähe zur straffen militärischen Organisation suchten11.

Die Verwendung dieser Kennzeichen ist verboten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG).

Sie erweisen sich nach den Urteilsfeststellungen jeweils als Kennzeichen des im Jahre 1983 rechtskräftig verbotenen „Hells Angels Motor Club e.V.“ aus Hamburg. Dieser war als „erster deutscher Hells Angels Verein“ im Jahre 1973 gegründet worden. Satzungsgemäß zeigte dessen „Vereinswappen“ den „stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem Grund“. Damit hat die Berufungsstrafkammer widerspruchsfrei und lückenlos – zumal ohne verfahrensrechtliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer – belegt, dass erstmals der „Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg diese beiden Aufnäher als Kennzeichen im Bundesgebiet führte.

Durch die bestandskräftige Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 21.10.1983 steht fest, dass „Zweck und Tätigkeit des ‚Hells Angels Motor-Club e.V.‘ Hamburg den Strafgesetzen zuwider“ liefen. Diese rechtsfeindliche Gesinnung wird symbolisiert durch die vorstehend benannten und in Deutschland erstmals von diesem verbotenen Verein verwendeten Kennzeichen. Deshalb dürfen – ebenfalls bestandskräftig mit der Verbotsverfügung angeordnet – diese „Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden“. Der Makel der rechtsfeindlichen Gesinnung haftet diesen Kennzeichen bis heute an, sodass sie durch keinen Verein im Bundesgebiet verwendet werden dürfen. Dass diese Kennzeichen möglicherweise nicht originär vom verbotenen Hamburger Verein entwickelt, sondern – naheliegend – aus in den Vereinigten Staaten bestehenden Ortsvereinen der Gruppierung mit deren Billigung übernommen worden waren, ist für die vereinsrechtliche Bewertung bedeutungslos. Maßgeblich ist vielmehr die erste Verwendung und Widmung dieser Kennzeichen im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes und damit im Bereich des deutschen Ordnungsrechts.

Der mit Blick auf die Weite des Kennzeichenbegriffs anzuwendende strenge rechtliche Maßstab fordert zwar keine absolute, jede – auch kleinste – Abweichung vom verbotenen Originalkennzeichen ausschließende Übereinstimmung. Notwendig ist aber ein signifikant hohes Maß sinnlich wahrnehmbarer Übereinstimmung mit der konkreten Ausgestaltung des durch die verbotene Organisation verwendeten Originalkennzeichens. Hierfür muss der Gesamtvergleich zwischen dem inkriminierten Originalkennzeichen und dem durch einen Täter verwendeten Kennzeichen aus der Sicht eines unbefangenen nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters keine oder nur solche Unterschiede aufweisen, die so geringfügig sind, dass sie diesem Betrachter auf den ersten Blick ohne weiteres entgehen könnten.

Noch strengere rechtliche Anforderungen sind auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und mit Rücksicht auf eine klare Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal der Verwechselungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG nicht geboten. Vor der Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG durch Artikel 9 Nr. 1 Terrorismusbekämpfungsgesetz12 bestand – hinsichtlich des in gleicher Weise gefassten § 86a StGB – bereits Einigkeit darüber, dass unwesentliche Abweichungen eines Kennzeichens dessen Übereinstimmung mit dem inkriminierten Originalkennzeichen noch nicht in Frage stellen13. Durch die Verwechslungsgeeignetheit sollte vielmehr – korrespondierend mit § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB14 – der Umgang mit solchen Symbolen geregelt werden, die Abwandlungen von den üblicherweise durch die verbotenen Organisationen verwendeten Kennzeichen darstellten oder sich als nur „sehr lebhafte gedankliche Verbindungen“ zu diesen erwiesen und bei denen wegen dieser Divergenzen unsicher ist, ob sie noch als verbotene Originalkennzeichen identifiziert werden könnten15. Die hier vorgenommene Identitätsprüfung erfasst hingegen Fälle signifikanter Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen und ist daher der Prüfung einer Verwechslungsgeeignetheit vorgelagert.

Gemessen hieran ist die tatgerichtlich erfolgte Bewertung der Kennzeichen als identisch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat – mit Recht unter Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – tragfähig belegt, dass sowohl der vom Beschwerdeführer auf dem Rücken seiner Kleidung getragene „stilisierte Totenkopf“ als auch der Schriftzug „HELLS ANGELS“ nach Form sowie Farb- bzw. Schriftgestaltung und Symbolgröße mit denen des verbotenen Vereins jeweils übereinstimmen.

Dem Zusatz „Harbor City“ ist keine diese Kennzeichenqualität berührende Bedeutung beizumessen. Insoweit lag es fern, dass dieser hinzugefügte Name des – im Nachgang zu der das Kennzeichenverbot begründenden bestandskräftigen Verbotsverfügung errichteten – Ortsvereins „Harbor City“ an den Charakteristika der für sich selbständigen Kennzeichen etwas ändert (vgl. zu § 86a StGB etwa Stegbauer, JR 2002, 182, 185; Reuter, a.a.O., S. 136 f.).

Diese Kennzeichen hat der Beschwerdeführer öffentlich verwendet. Zureichend hierfür ist jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht16. Ob das Kennzeichen tatsächlich wahrgenommen wird, ist wegen des Charakters § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG als abstraktes Gefährdungsdelikt unerheblich. Der Beschwerdeführer hat die Kennzeichen nach den Urteilsfeststellungen am Tattag vor der Hamburger Hauptkirche St. Michaelis („Michel“) auf dem Rücken seiner „Vereinskluft“ getragen.

Auf die Frage der Verwechslungsfähigkeit solcher Kennzeichen, die verbotenen Symbolen nur ähnlich sehen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG), kam es deshalb hier nicht an. Gleichermaßen kann das Oberlandesgericht wegen der von der Berufungsstrafkammer festgestellten Identität der Kennzeichen dahin stehen lassen, ob die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG auch vereinsrechtliche Kennzeichenverstöße gegen § 9 Abs. 3 VereinsG erfasst17.

Dieses Normverständnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst liegt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG fern. Zwar wird dem Beschwerdeführer der freie Umgang mit den beiden Kennzeichen in der Öffentlichkeit hierdurch verwehrt. Die Eigentumsgarantie gilt aber nicht schrankenlos, sondern wird durch die Gesetze näher bestimmt. Eine solche Schranke ergibt sich ersichtlich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 VereinsG. Eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff liegen demnach nicht vor18.

Es ergeben sich auch keine rechtlichen Wertungswidersprüche mit Blick auf das Markenrecht. Es mag sein, dass der „geflügelte Totenkopf“ sowie die „Schriftzüge, die Schriftart und Schriftform ‚rot auf weiß‘“ in Deutschland wie im Gebiet der Europäischen Union „markenrechtlich geschützt“ sind. Den notwendigen Gleichlauf zwischen dem hierdurch berührten Privatrecht einerseits und ordnungsrechtlichen staatlichen Maßnahmen andererseits ermöglichen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG sowie – unionsrechtlich – Art. 3 Abs. 2 lit. a) GemeinschaftsmarkenVO19. Ein im Einzelfall bestehendes Spannungsverhältnis löst etwa § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG durch ein angeordnetes absolutes Schutzhindernis zugunsten des staatlichen Ordnungsanspruchs auf20. Hiernach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen oder zu löschen (vgl. § 50 MarkenG; Art. 7 lit. f GemeinschaftsmarkenVO), deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.

Auch in die positive allgemeine Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wird durch dieses Normverständnis nicht unzulässig eingegriffen21. In Deutschland können auch zukünftig Vereine gegründet werden, die sich als Teile der „Hells Angels“-Gruppierung verstehen. Soweit dem Ortsverein „Hells Angels Harbor City“ in Hamburg und dessen Mitgliedern allein die öffentliche Verwendung der konkreten Kennzeichen mit der vorgenannten rechtlichen Bewertung verboten ist, liegt freilich ein Eingriff in deren freie Betätigung im Zuge einer Vereinigung und damit in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG vor22. Dieser findet hier allerdings seine Rechtfertigung in der einfach-gesetzlichen Schranke (Art. 9 Abs. 2 GG) des § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und trifft im konkreten Fall den Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig. Es ist namentlich nicht erkennbar, dass dieser oder ein Motorradclub und dessen Mitglieder für eine Vereinsbetätigung konstitutiv auf diese inkriminierten Kennzeichen angewiesen wären.

Schließlich ist durch diese Normauslegung auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zu besorgen. Selbstverständlich obliegt es auch weiterhin den Verwaltungsbehörden, Vereinsverbote auszusprechen. Ein solches wird durch das Normverständnis auch nicht bewirkt23. Dass in der nordrhein-westfälischen Verbotsverfügung ausweislich der Urteilsfeststellungen der Hinweis auf Möglichkeiten enthalten war, der Verwechslungsgefahr mit einem verbotenen Verein durch einen Hinweis auf den „Standort eines Chapters“ hinreichend begegnen zu können, ändert an dieser Wertung nichts. Soweit hiermit ordnungsbehördlich der hier von der Berufungsstrafkammer festgestellte historische Hintergrund der in Rede stehenden Kennzeichen erkennbar übersehen wurde, ändert dies nichts an der dem Strafsenat obliegenden umfassenden Auslegungs- und Entscheidungspflicht.

Das Hanseatische Oberlandesgericht lehnt auch die Annahme eines Verbotsirrtumgs (§ 17 Satz 1 StGB) ab:

Ein Täter hat bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen24. Die für das Vorstellungsbild des Beschwerdeführers maßgeblichen Beweiszeichen sind in eine Gesamtwürdigung einzustellen25.

Diesen rechtlichen Maßgaben wird die Strafkammer gerecht. Namentlich aus dem Inhalt des an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens durfte die Berufungsstrafkammer den Schluss ziehen, dass dem eine gedankliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Grenzen strafbaren Verhaltens einerseits und mit einer konkret im Raum stehenden Strafbarkeit wegen verbotener Kennzeichenverwendung andererseits vorausging.

Die von ihm demzufolge erwogene Möglichkeit, Unrecht zu tun, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Strafkammer maßgebend auf die Identität der verwendeten Kennzeichen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) und nicht auf die Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG) abgestellt hat.Das Handeln des Beschwerdeführers war bereits zuvor mit dem Risiko der Strafbarkeit behaftet, auch wenn in der nordrhein-westfälischen Verbotsverfügung der Hinweis auf eine scheinbar maßgebliche Verwechslungsgefahr und die Unterscheidungsmöglichkeit durch Angabe des „Standorts eines Chapters“ angelegt war. Vor diesem Hintergrund konsequent hat selbst der Beschwerdeführer im Tatsachenverfahren nicht einmal die Hoffnung auf eine Straflosigkeit seines Handelns vorgebracht oder sich auf Rechtsanwaltskonsultationen oder Sachverständigengutachten berufen, die ihm Rechtssicherheit suggeriert hätten. Die vom Landgericht festgestellte Korrespondenz seines Rechtsanwalts mit den Strafverfolgungsbehörden war hierfür erkennbar unzureichend und für den Beschwerdeführer erst Anlass, sich selbst mit einem Lichtbild an die Staatsanwaltschaft zu wenden.

Für das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestand keine Veranlassung, die mit dem hier geführten Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen. Die hierfür notwendige Außendivergenz besteht nicht. Die vom OLG Celle als Revisionsgericht zu überprüfenden Urteilsgründe enthielten schon nicht die Feststellung, dass es sich bei dem verbotenen „Hells Angels Motor Club e.V.“ aus Hamburg um den ersten Verein der „Hells Angels“-Gruppierung im Bundesgebiet gehandelt hat26. Nur dann aber hätte sich dieser Oberlandesgericht zu der hier entscheidungserheblichen Frage einer initialen Bemakelung dieser Kennzeichen verhalten können.

Dies gilt gleichermaßen für die Revisionsentscheidungen des – zwischenzeitlich aufgelösten27 – Bayerischen Obersten Landesgerichts28. Überdies belegten auch dort die tatgerichtlichen Urteilsfeststellungen – soweit ersichtlich – nur eine Verwechslungsgefahr mit der „Vereinskluft“ verbotener „HELLS ANGELS“-Ortsvereine, nicht aber deren Identität.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 – 1 -31/13 (Rev) – 1 -31/13 (Rev) – 1 Ss 90/13

  1. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. ErgLfg., VereinsG § 9 Rn. 3[]
  2. vgl. Groh, VereinsG § 9 Rn. 6[]
  3. BGH, Beschluss vom 7.10.1998 – 3 StR 370/98, NStZ 1999, 87[]
  4. vgl. Groh, a.a.O. § 9 Rn. 6[]
  5. OLG Celle, Beschluss vom 19 März 2007 – 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 161; Rau/Zieschack, NStZ 2008, 131, 133[]
  6. vgl. hierzu nur Reuter, Verbotene Symbole [2006], S. 136 f.[]
  7. vgl. – zu § 86a StGB – nur BGH, Urteil vom 15.03.2007 – 3 StR 486/06, BGHSt 51, 244, 247; v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71, BGHSt 25, 30, 32 f.[]
  8. vgl. etwa Groh a.a.O., § 9 Rn. 7[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61, 66; Steinmetz in MünchKomm StGB 2. Aufl. § 86a Rn. 9 m.w.N.[]
  10. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 – 1 A 89/83, BVerwGE 80, 299, 310[]
  11. vgl. etwa zum Vereinsamt des „Sergeant at Arms“ BVerwG, a.a.O., S. 310[]
  12. Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09.01.2002 – Terrorismusbekämpfungsgesetz -, BGBl. I S. 361[]
  13. Stegbauer, NStZ 2006, 677, 678; ferner zu § 86a StGB etwa Laufhütte/Kuschel, LK, 12. Aufl., § 86a Rn. 6 f; vgl. ferner Foth, JR 1982, 382 sowie OLG, Urteil v. 27.05.1981 – 1 Ss 45/81, NStZ 1981, 393 mit zust. Anm. Bottke, JR 1982, 77, 78; OLG Oldenburg, Urteil vom 5.10.1987 – Ss 481/87, NStZ 1988, 74[]
  14. vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 49[]
  15. vgl. BT-Drs. 12/4825, S. 6 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 12.05.1981 – 5 StR 132/81, BeckRS 1981, 05203; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14.02.1973 – 3 StR 1/72, BGHSt 25, 128, 130 und Fischer, StGB, 61. Aufl., § 86a Rn. 8[]
  16. vgl. bereits BGH, Urteile v. 29.05.1970 – 3 StR 2/70, BGHSt 23, 267, 268, und v. 25.04.1979 – 3 StR 89/79, BGHSt 28, 394, 396; ferner Wache in Erbs/Kohlhaas, VereinsG § 9 Rn. 4 f. [Stand: Mai 2002]; Groh, a.a.O., § 9 Rn. 3[]
  17. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; BayObLG, Beschluss v. 23.09.2003 – 4 St RR 104/03; Rau/Zieschack, NStZ 2008, 131, 134; hierzu ablehnend M. Mayer, Kriminalistik 2014, 236, 240 m.w.N.[]
  18. aA. wohl Bock HRRS 2012, 83, 88[]
  19. Verordnung (EG) Nr.207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 S. 1[]
  20. vgl. hierzu etwa BPatG, Beschlüsse v. 23.07.1997 – 28 W (pat) 245/96 [Totenkopf mit Engelsflügeln I], 28 W (pat) 250/96 [Totenkopf mit Engelsflügeln II] und 28 W (pat) 251/96 [Hells Angels]; ferner Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Rn. 657[]
  21. vgl. zum Schutzbereich BVerfG, Beschluss vom 15.06.1989 – 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 253 ff.; ferner nur Scholz in Maunz/Dürig GG, Stand 2013, Art. 9 Rn. 1, 42 m.w.N.[]
  22. vgl. etwa Scholz a.a.O., Rn. 34, 43[]
  23. aA wohl noch BayObLG, Beschluss vom 8.03.2005 – 4 St RR 104/03, BayObLGSt 2004, 180; Rau/Zieschack, a.a.O., S. 134; Bock, HRRS 2012, 83, 86[]
  24. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile v. 11.10.2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 26 ff. und v.03.04.2008 – 3 StR 394/07, BeckRS 2004, 06865[]
  25. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.10.2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 26 ff.[]
  26. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159[]
  27. vgl. zur grundsätzlich weiterbestehenden Vorlagepflicht BGH, Beschluss vom 1.10.2008 – 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364, 369 f.[]
  28. vgl. BayObLG, Beschluss v. 23.09.2003 – 4 St RR 104/03 und Beschluss vom 8.03.2003 – 4 St RR 207/04, BayObLGSt 2004, 180[]