Das überhöhte Arbeitsentgelt des Betriebsrats – und die Untreue des Vorstands

Der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB kann erfüllt sein, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.

Das überhöhte Arbeitsentgelt des Betriebsrats – und die Untreue des Vorstands

Die hierfür erforderliche Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich im Hinblick auf das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft aus § 93 Abs. 1 AktG1. Prokuristen trifft eine Vermögensbetreuungspflicht bereits aus der Prokura als solcher2. Eine strafrechtliche Ausfüllung dieser Vermögensbetreuungspflicht durch weitere – namentlich vermögensschützende – Vorschriften, Satzungsbestimmungen, vertragliche Verpflichtungen, den Deutschen Corporate Governance Kodex oder hierzu abgegebene Entsprechenserklärungen ist aus Rechtsgründen nicht erforderlich3.

Diese Vermögensbetreuungspflicht wird verletzt, wenn einem Betriebsrat ein Arbeitsentgelt bewilligt wird, das gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) verstößt. Eine solche begünstigende Verfügung führt zu einem verbotenen Vermögensabfluss und ist nichtig (§ 134 BGB)4. Sie überschreitet die in § 93 Abs. 1 AktG normierten und auch der Prokura eigenen äußersten Grenzen des (unternehmerischen) Ermessens und verletzt eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Vermögen.

Steht fest, dass gegen § 93 Abs. 1 AktG verstoßen worden ist, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob dieser Verstoß gravierend oder evident ist5. Auch das Einverständnis des Vermögensinhabers steht der Pflichtverletzung nicht entgegen6. Ein hierdurch verursachter Vermögensnachteil ist nicht kompensiert; dies gilt selbst dann, wenn durch die Zahlungen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle des Unternehmens gefördert worden sein sollte7.

Zutreffend hat das erstinstanzlich mit dem vorliegenden Fall befasste Landgericht Braunschweig8 auch die Kriterien für einen Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG bestimmt. Demnach schließt die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG – wonach das einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt nach der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen ist – eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke aus9. Das gilt auch für im Betriebsratsamt erworbene Qualifikationen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der bisherigen Arbeitstätigkeit stehen10. Denn die Betriebsratstätigkeit ist unentgeltlich auszuüben, wobei im Interesse der Unabhängigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist11. Dieser verbietet es, auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsrats bei einer Sonderkarriere abzustellen. Vergleichbar ist vielmehr nur, wer im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hat und dafür in gleicher Weise wie der Betriebsrat fachlich und persönlich qualifiziert war12. Üblich ist eine Entwicklung, wenn die überwiegende Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer eine solche typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung genommen hat. Diese Regeln gelten auch für Beförderungen13. Ein Aufstieg ist insbesondere nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht hat14. Die Zahlung einer höheren Vergütung setzt voraus, dass der Betriebsrat nur infolge der Amtsübernahme nicht in die entsprechend vergütete Position aufgestiegen ist15. Darüber hinaus gehende Vergütungserhöhungen verstoßen gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG16.

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Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht Braunschweig davon ausgegangen, dass die für die Bewilligungen maßgeblichen Vergleichspersonen nicht diesen Grundsätzen entsprechend ausgewählt wurden. Denn diese haben zum Zeitpunkt der Amtsübernahme weder ähnliche Tätigkeiten wie die betreffenden Betriebsräte ausgeführt, noch waren sie in gleicher Weise qualifiziert.

Unzutreffend ist die von den Angeklagten in Anspruch genommene Auffassung, wonach es bei besonderen Umständen abweichend von den vorbezeichneten Grundsätzen auf eine individuelle hypothetische Ausnahmekarriere des Betriebsrats als Manager ankomme und dementsprechende Vergleichspersonen zu bestimmen seien. Hieran ändert nichts, dass die betreffenden Betriebsräte nach ihrer Amtsübernahme die unternehmenseigene Managementprüfung bestanden oder mit Vorständen und Managern „auf Augenhöhe verhandelt“ und als Betriebsrat komplexe Aufgaben wahrgenommen hätten, in „unternehmerische Entscheidungskomplexe eingebunden“ gewesen seien, Angebote zum Wechsel in Managementpositionen erhalten oder in der Zusammenarbeit vergütungsrelevante Leistungen gezeigt hätten. Erst recht kann aus der Betriebsratstätigkeit als solcher nicht geschlussfolgert werden, der Betriebsrat habe „den Marschallstab im Tornister“ und könne fortan mit Führungskräften verglichen werden. Denn diese Maßstäbe knüpfen in unzulässiger Weise an die Bewertung der Betriebsratstätigkeit als solcher an und finden keine Stütze im Betriebsverfassungsgesetz17.

Das hier vom Bundesgerichtshof überprüfte Urteil des Landgericht Braunschweigs Braunschweig hielt gleichwohl sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die vom Landgericht Braunschweig getroffenen Feststellungen zu den objektiven Voraussetzungen des Untreuetatbestandes genügten nicht den Anforderungen (vgl. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO):

Bei einem Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes muss das Tatgericht die für erwiesen gehaltenen Tatsachen so darstellen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler möglich ist. Die hierzu erforderliche geschlossene Darstellung der äußeren Tatsachen hat insbesondere solche zu umfassen, die einen Rückschluss auf innere Umstände zulassen können18. Dem werden die Urteilsgründe im Hinblick auf das bei der Volkswagen AG im Tatzeitraum geltende Vergütungssystem, die Maßstäbe für einen Aufstieg in höhere Managementkreise und die für die Bemessung von Bonuszahlungen maßgeblichen Kriterien nicht gerecht.

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Das Landgericht Braunschweig hat das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Untreue darauf gestützt, den Betriebsräten seien unzulässig hohe Vergütungen in Form von monatlichen Entgelten und Bonuszahlungen gewährt worden. Zwar hat es festgestellt, in welcher Höhe die Angeklagten Bonuszahlungen und Steigerungen der monatlichen Entgelte zu Gunsten der Betriebsräte bewilligten. Die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, an welchen Maßstäben sich die jeweilige Entscheidung ausrichtete. Hierzu wäre mitzuteilen gewesen, nach welchem System die Vergütung von Angestellten der Volkswagen AG generell geregelt war, welche Kriterien für die Einordnung in „Kostenstellen“ und „Entgeltgruppen“ galten, nach welchen Maßstäben ein Aufstieg in höhere „Entgeltgruppen“ vorgesehen und unter welchen Voraussetzungen das Entgelt ohne Wechsel der Entgeltgruppe zu erhöhen war.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, welche Regeln für die Aufnahme in die verschiedenen „Managementkreise“ sowie die Teilnahme am „Management Assessment Center“ galten und welche Entgelterhöhungen und Sachleistungen damit verbunden waren.

Mit Blick auf die gewährten Boni lässt sich dem Urteil schließlich nicht entnehmen, welche Maßstäbe den Entscheidungen der Angeklagten N. , Bl. und R. über die Gewährung von Bonuszahlungen und über deren Höhe zugrunde lagen. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, ob und in welcher Höhe dem Betriebsrat O. im Jahr 2011 oder für dieses Jahr ein Bonus bewilligt worden ist.

Der Bundesgerichtshof kann wegen dieser unzureichenden Feststellungen nicht beurteilen, ob – wie vom Landgericht Braunschweig angenommen – die Bewilligung der Arbeitsentgelte den aufgezeigten betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Dies betrifft sowohl die Einordnung in Entgeltgruppen – zumal, wenn diese an „Managementkreise“ und den Zugang zum „Management Assessment Center“ gebunden waren – als auch die Gewährung von Boni. Zwar können letztere zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG zählen19. Hierzu ist aber erforderlich, dass sich der Bonus als eine (zusätzliche) Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellt. Es kommt darauf an, ob diese Leistung als Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Freistellung des Betriebsrats anzusehen ist20. Zur Beantwortung dieser Frage wäre mitzuteilen gewesen, nach welchen Regeln über die Gewährung von Boni und deren Höhe für die zutreffenden Vergleichspersonen und die Betriebsräte entschieden wurde.

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Darüber hinaus begegnet die Beweiswürdigung zum Vorsatz der angeklagten Vorstände und Personalleiter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung erweist sich aber etwa dann als rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist21; dies ist hier der Fall.

Im Hinblick auf die Angeklagten N. , S. und R. hat das Landgericht Braunschweig bei seiner Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des § 266 Abs. 1 StGB ausschließlich auf die Einstufung der Betriebsräte in bestimmte Entgeltstufen und die damit verbundene Höhe ihrer Bezüge abgestellt.

So hat es etwa bei dem Angeklagten S. dessen fehlenden Vorsatz damit begründet, dass sich aus der von ihm bewilligten „geringen anteiligen Erhöhung“ des Monatsgehalts des Betriebsrats O. „um weitere 500 Euro“ von 12.400 Euro auf 12.900 Euro „keine Zweifel an der Höhe der gewährten Vergütung“ ergeben hätten; auch bei der Prüfung des Vorsatzes der Angeklagten N. und R. hat das Landgericht Braunschweig allein die Einordnung der Betriebsräte in bestimmte Entgeltstufen in den Blick genommen. Die den Betriebsratsmitgliedern über ihre jeweiligen Grundgehälter hinaus gewährten Bonuszahlungen hat es bei der Prüfung des Vorsatzes hingegen vollständig außer Betracht gelassen. Dies erweist sich als lückenhaft.

Denn die sich aus der Eingruppierung in eine bestimmte höhere Entgeltstufe ergebende Vergütung des Betriebsrats oder die Aufstockung seiner monatlichen Zahlungen etwa um einen Betrag von 500 Euro mögen zwar für sich gesehen nicht außergewöhnlich hoch gewesen sein. In die erforderliche Gesamtwürdigung22 hätte das Landgericht Braunschweig – gegebenenfalls nach den gebotenen Feststellungen über eine Bonuszahlung an O. für das Jahr 2011 – aber einstellen müssen, dass die zusätzliche Gewährung eines Bonus die jährlichen Zuwendungen auf teils sehr hohe sechsstellige Beträge ansteigen ließ. Diese für Arbeitnehmer außergewöhnlichen Zahlungen können ein gewichtiges Indiz für den Vorsatz sein.

Die Freisprüche der Angeklagten hatten daher vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen kam nicht in Betracht, weil die Angeklagten deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen nicht überprüfen lassen konnten.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Bundesgerichtshof auf Folgendes hin:

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Sollte das neue Tatgericht wiederum die von den Ermittlungsbehörden als vergleichbar erachteten Personen berücksichtigen wollen, wird es deren berufliche Qualifikation darstellen und sorgfältig beurteilen müssen, vor allem, wenn – wie bei den für O. ausgewählten Vergleichspersonen T. und We. – diese im Gegensatz zum Betriebsratsmitglied nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Zudem wird das neue Tatgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche arbeitsvertragliche Bedeutung die Berufung der Angeklagten in die verschiedenen Managementkreise hatte23. Einem damit verbundenen Statuswechsel kann indizielle Wirkung beim subjektiven Tatbestand zukommen.

Sofern auch das neue Tatgericht die objektiven Voraussetzungen einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB als gegeben erachtet, wird es Gelegenheit haben, eingehender als bislang geschehen zu prüfen, ob es sich bei einer etwaigen Fehlvorstellung der Angeklagten zur Rechtmäßigkeit ihres Handelns um einen Irrtum über tatsächliche Umstände (§ 16 StGB) oder einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) handelt24. Gegebenenfalls wird zu bedenken sein, dass ausreichende Unrechtseinsicht hat, wer bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt25. Das gilt insbesondere, wenn dem Handelnden bewusst war, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte26.

Sofern das neue Tatgericht zur Annahme eines Verbotsirrtums gelangt, ist der Frage nach dessen Vermeidbarkeit besonderes Augenmerk zu widmen. Das Vertrauen auf eingeholten anwaltlichen Rat vermag nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen. Ein Gutachten, das „rechtlichen Flankenschutz für die tatsächliche Handhabung“ bieten soll, wird besonders kritischer Würdigung bedürfen27. Mit Blick auf die zahlreichen Wortmeldungen in der Fachöffentlichkeit im Vorfeld und während der verfahrensgegenständlichen Taten, welche die von den Angeklagten angewandten Bemessungskriterien für die Vergütung von Betriebsräten – teils auch speziell für die Volkswagen AG – für unzulässig erachteten28, läge die Unvermeidbarkeit jedenfalls nicht auf der Hand.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22

  1. vgl. BGH, Urteile vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15, NJW 2017, 578, 579; vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, Rn. 36; vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, Rn. 13; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Seier/Lindemann, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl.2019, § 266 StGB, S. 879 f.; Stam, JR 2022, 200; aA, aber nicht tragend, BGH, Beschluss vom 13.09.2010 – 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, Rn. 38; Koch/Kudlich/Thüsing, ZIP 2022, 1, 4; Johnson, CCZ 2021, 75, 80[]
  2. vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 09.06.2009 – 12 Sa 942/06, Rn. 39; Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 9. Aufl., § 266 Rn. 35; Leitner/Rosenau/Jahn/Ziemann, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., StGB § 266 Rn. 74[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 10.10.2012 – 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 403; vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08, aaO; vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04, aaO[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08, aaO, Rn. 34; BAG, Urteile vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16, Rn. 16; vom 08.11.2017 – 5 AZR 11/17, Rn. 31; Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 68/08, Rn. 10; Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 37 Rn. 11[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15, aaO; Rönnau, NStZ 2006, 214, 220; aA Koch/Kudlich/Thüsing, aaO, S. 5[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08, aaO, Rn. 37; Esser, Die Begünstigung von Mitgliedern des Betriebsrats, 2013, S. 185[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 4 StR 561/17, NStZ-RR 2018, 349, 350; Urteil vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08, aaO, Rn. 38; Esser, aaO, S. 183; Rieble, CCZ 2008, 32, 35; Strauß, NZA 2018, 1372, 1377; aA Koch/Kudlich/Thüsing, aaO, S. 5; Zwiehoff in FS Puppe, 2022, S. 1337, 1343, 1350[]
  8. LG Braunschweig, Urteil vom 28.09.2021 – 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19).[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08, aaO, Rn. 33; Dzida/Mehrens, NZA 2013, 753, 755; Rüthers, NJW 2007, 195, 196[]
  10. vgl. Fitting, aaO, § 37 Rn. 120; Byers, NZA 2014, 65, 66[]
  11. vgl. Fitting, aaO, § 37 Rn. 7[]
  12. vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 205/15 mwN; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 7 Sa 1065/18, Rn. 152[]
  13. vgl. Fitting, aaO, § 37 Rn. 8[]
  14. vgl. BAG, Urteile vom 22.01.2020 – 7 AZR 222/19, Rn. 22; vom 21.02.2018 – 7 AZR 496/16, Rn. 17; vom 18.01.2017 – 7 AZR 205/15, Rn. 16; Fitting, aaO, § 37 Rn. 123[]
  15. vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2020 – 7 AZR 222/19, Rn. 30 mwN[]
  16. vgl. BAG, Urteile vom 27.07.2017 – 6 AZR 438/16; vom 18.01.2017 – 7 AZR 205/15; vom 04.11.2015 – 7 AZR 972/13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 7 Sa 1065/18, Rn. 149; Fitting, aaO, § 78 Rn. 22[]
  17. vgl. NK-ArbR/Waskow, 2016, BetrVG § 78 Rn. 25; Byers, aaO, S. 65; Dzida/Mehrens, aaO, S. 755; Giesen, RdA 2020, 155, 164, 166; Jacobs, NZA 2019, 1606, 1609; Joussen, RdA 2018, 193, 196; Rieble, aaO, S. 34; Schrader/Klagges/Siegel/Lipski, NZA 2022, 456, 459; Schweibert/Buse, NZA 2007, 1080, 1081; Stück, ArbRAktuell 2017, 512, 513; ders. CCZ 2020, 338, 341; Zwiehoff, aaO, S. 1340; aA Annuß, NZA 2020, 20, 23; ders. NZA 2022, 247, 248; ders. NStZ 2020, 201, 204; Baade/Reiserer, DStR 2022, 155, 159; Bachner/Engesser Means, NZA 2020, 422, 425; Koch/Kudlich/Thüsing, aaO, S. 2; Strauß, aaO, S. 1373; Thüsing, NZA 2022, 831[]
  18. vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2012 – 1 StR 415/12, Rn. 25; vom 27.02.1991 – 3 StR 449/90, NStZ 1991, 400; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 267 Rn. 165; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 267 Rn. 33a; MünchKomm-StPO/Wenske, § 267 Rn. 487[]
  19. vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2015 – 7 AZR 123/13; Fitting, aaO, § 37 Rn. 127[]
  20. vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2015 – 7 AZR 123/13, Rn. 16[]
  21. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14.07.2022 – 6 StR 227/21, Rn. 36; vom 11.03.2021 – 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161; vom 25.11.2020 – 5 StR 493/19, Rn. 42[]
  22. vgl. BGH, Urteile vom 07.07.2022 – 4 StR 28/22, Rn. 9; vom 08.06.2022 – 2 StR 503/21, Rn. 11; vom 06.09.2006 – 5 StR 156/06, Rn. 16[]
  23. vgl. Schrader/Klagges/Siegel/Lipski, aaO; Bachner/Engesser Means, aaO, S. 427[]
  24. vgl. BGH, Urteile vom 14.07.2021 – 6 StR 282/20, Rn. 40; vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08, aaO, Rn. 47; vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04, Rn. 85[]
  25. vgl. BGH, Urteile vom 24.03.2021 – 6 StR 240/20, BGHSt 66, 76, Rn. 33; vom 21.07.1999 – 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, Rn. 18; vom 07.03.1996 – 4 StR 742/95, NStZ 1996, 338[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07, Rn. 41[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07, Rn. 40[]
  28. vgl. etwa Dzida/Mehrens, aaO, S. 755; Rieble, aaO, S. 34; Rüthers, aaO, S.195; Schweibert/Buse, aaO, S. 1080[]
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Korrespondenz eines Strafgefangenen mit einer Bundestagsfraktion