Das überladene Fahrzeug und die geeichte Waage

Bei der Feststellung, ob das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO überschritten wurde, ist bei einer fehlerfrei zustandegekommenen Verwiegung als Toleranzwert die jeweils im Einzelfall festzustellende, vom konkreten Eichwert der Waage und dem Umfang der Belastung abhängige Verkehrsfehlergrenze von dem ermittelten Bruttomessergebnis in Abzug zu bringen, wenn eine gültig geeichte Waage Verwendung findet1.

Das überladene Fahrzeug und die geeichte Waage

Bei nicht regelgerechter Verwiegung oder in Fällen, in denen sich die Verkehrsfehlergrenze nicht mehr feststellen lässt, kann die Berücksichtigung weiterer, nicht systemimmanenter Messungenauigkeiten weiterhin durch pauschalen Abzug in Höhe von 5% des ermittelten Bruttomessergebnisses vorgenommen werden, entsprechend der Richtschnur des sogenannten Toleranzenkatalogs des Bundesministers für Verkehr vom 19. April .19942.

Der Tatrichter genügt in den Fällen der Verwendung einer gültig geeichten Waage seiner Darlegungspflicht jedenfalls bei einem regelgerechten Wiegevorgang dadurch, dass das Urteil Angaben zur Eichung der Waage samt Verkehrsfehlergrenze und dem davon ausgehenden, berücksichtigten Toleranzwert enthält.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 Ss 156/11

  1. Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2000 – 3 Ss 134/99, NStZ-RR 2000, 275; BayObLG, Beschluss vom 26.02.2001 – 2 ObOWi 22/01, NStZ-RR 2001, 183; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2005 – 1 Ss 21/05, DAR 2006, 341; teilweise Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.04.1996 – 2 Ss 141/96, VRS 92, 47[]
  2. so teilweise auch schon in OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.04.1996, a.a.O.[]
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