Die Urteilsabsetzungsfrist dient der Verfahrensbeschleunigung und soll zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sichern1. Sie steht nicht zur Disposition des Tatgerichts und darf nur ganz ausnahmsweise wegen unabwendbarer und nicht voraussehbarer Umstände2 überschritten werden, wobei überstrenge Anforderungen zu vermeiden sind3.
Ob ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt, durch den das Gericht an der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist gehindert ist, hat allein das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilen.
Bei einem Kollegialgericht wie dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts gestattet auch der unvorhersehbare Ausfall der Berichterstatterin die Fristüberschreitung nicht ohne Weiteres. Dies ist darin begründet, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für die Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO verantwortlich sind. Beim Ausfall der Berichterstatterin müssen deshalb notfalls die anderen Richter oder ein solcher Richter das Urteil abfassen, sofern dies möglich und zumutbar ist4.
Hieran gemessen hätte im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht das schriftliche Urteil fristgerecht zu den Akten bringen müssen. Die Berichterstatterin hatte den dienstlichen Erklärungen der Richter zufolge bis zu ihrem gesundheitlichen Ausfall mit beanstandungsfreiem Arbeitseinsatz zumindest einen „Rohentwurf, der die Feststellungen und die Grundzüge der Beweiswürdigung umfasste“, gefertigt. Die zugehörigen Dateien und die Mitschriften aus der Hauptverhandlung stellte sie dem Vorsitzenden zur Verfügung, als dieser am selben Tag die Bearbeitung des Urteils übernahm. Zwar ist es bei diesem Ablauf unter den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar, dass die weitere Abfassung der Urteilsgründe durch einen anderen Richter etwa dadurch mehr Zeit in Anspruch nehmen kann, dass sie sechs Wochen nach der Verkündung erst wieder eine Einarbeitung in die Sache erfordert, wobei die Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung ausführlich, teilweise ganzund mehrtägig vernommen worden sind, nur den nicht selbst erstellten Mitschriften zu entnehmen sind. Eine fristgerechte Absetzung des 130 Seiten umfassenden Urteils war dem Oberlandesgericht aber gleichwohl jedenfalls deshalb möglich und zumutbar, weil auch der weitere beisitzende Richter im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden die schriftlichen Urteilsgründe hätte vervollständigen können. Die in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hervorgehobene Komplexität des Falls sprach nicht gegen ein solches Vorgehen, sondern hätte es aufgrund der Verantwortung aller Richter für die Fristwahrung gerade erfordert. Eine zeitsparende Arbeitsteilung, für die eine Ablichtung handschriftlicher Mitschriften hätte genutzt werden können, war auch bei der Niederschrift der 88seitigen Beweiswürdigung praktikabel. Dies gilt insbesondere für die einzelnen Umsetzungshandlungen, die das Oberlandesgericht im Wesentlichen mit den grundlegend als glaubhaft bewerteten Aussagen von drei Zeugen und dem Inhalt von Besuchsberichten und Aktennotizen belegt hat.
Die sonstigen Dienstgeschäfte des Oberlandesgerichts standen der Fertigstellung der Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auch durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen Vorsitzendem und beisitzendem Richter nicht entgegen. Die Pflicht, das Urteil rechtzeitig abzusetzen, geht allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor5. Eine solche aufschiebbare Dienstpflicht war die Vorbereitung der am 13.06.2018 beginnenden Hauptverhandlung in einem weiteren Kartellbußgeldverfahren6. Hiermit war der beisitzende Richter zugleich in Vertretung des Vorsitzenden während des Laufs der Absetzungsfrist befasst. Wäre er stattdessen wie geboten auch zur Abfassung der Urteilsgründe herangezogen worden, hätte gegebenenfalls der Prozessauftakt in der zur Verhandlung anstehenden Sache um kurze Zeit verschoben oder die weitere Terminierung geändert werden können. Gegen diese Möglichkeiten sprechende Gründe sind mit Blick auf die Bedeutung der fristgerechten Urteilsabsetzung weder den dienstlichen Erklärungen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Überschreitung des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums begründet einen absoluten, im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend geltenden Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Das angefochtene Urteil ist daher unabhängig von der Frage aufzuheben, ob es auf diesem Fehler beruhen kann7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2019 – KRB 37/19
- vgl. BGH, Urteil vom 12.12 1991 4 StR 436/91, StV 1992, 98[↩]
- vgl. KKStPO/Greger, 8. Aufl., § 275 StPO Rn. 48[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.12 1975 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGH, Beschluss vom 09.08.1988 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Beschluss vom 27.04.1999 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474; Beschluss vom 09.12 2010 5 StR 485/10, StV 2011, 211; Beschluss vom 18.12 2013 4 StR 390/13, NStZ-RR 2014, 87[↩]
- vgl. KG, wistra 2016, 511, 512; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 15[↩]
- vgl. hierzu allgemein BGH, StV 2011, 211; Beschluss vom 07.09.1982 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519; KG, wistra 2016, 511, 512; SSWStPO/Güntge, 3. Aufl., § 275 Rn. 10 aE[↩]
- vgl. BGH, StV 2011, 211; Beschluss vom 06.02.2008 2 StR 492/07, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 6[↩]










