Das vom Lehrer ausgesprochene Verbot, den Klassenraum zu verlassen

Es ist keine Freiheitsberaubung, wenn durch einen Lehrer ein Verbot, den Raum zu verlassen, wiederholt und lautstark ausgesprochen wird. Um zu verhindern, dass die Schüler den Raum vorzeitig verlassen, kann diese kurzfristige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig sein.

Das vom Lehrer ausgesprochene Verbot, den Klassenraum zu verlassen

So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens entschieden und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung einer Anklage als unbegründet verworfen. Im Juli 2018 hielten sich drei Lehrer eines Gymnasiums in Itzehoe mit einer 14-jährigen Schülerin und zwei weiteren Schülern in einem Raum auf, um dort ein klärendes Gespräch über einen Vorfall zu führen, der sich zwischen den beiden Schülern in der Pause ereignet hatte. Ein weiterer Lehrer hielt sich vor dem Raum auf. Als die Schülerin während des Gesprächs den Raum verlassen wollte und die Tür öffnete, wurde sie von zwei Lehrerinnen zurückgehalten und von einem weiteren Lehrer, der an der Tür stand, am Verlassen des Raumes gehindert. Dabei schlug die bereits geöffnete Tür zu und zwei Finger der Schülerin wurden eingeklemmt und gebrochen.

Die Eltern der Schülerin werfen dem Lehrer vor, die Tür zugeworfen zu haben und erstatteten Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Lehrer ein, der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde der Eltern gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zurück. Daraufhin haben die Eltern den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung einer Anklage gestellt.

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In seiner Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ausgeführt, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Freiheitsberaubung vorliegt. Ein wiederholt und lautstark ausgesprochenes Verbot, den Raum zu verlassen, stellt keine Freiheitsberaubung dar. Soweit die Lehrer verhindern wollten, dass die Schüler den Raum vorzeitig verlassen, wäre diese kurzfristige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig.

Darüber hinaus hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht festgestellt, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB bzw. eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB oder eine Misshandlung von Schutzbefohlenen gegeben ist. Alle Delikte setzen ein vorsätzliches Verhalten der Lehrer voraus, das jedoch nicht festgestellt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Lehrer, der an der Tür stand, bemerkt hat, dass die Schülerin ihre Finger in der Tür hatte und diese trotzdem zuschlug, liegen nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrerinnen, die die Schülerin von der Tür zurückgezogen haben, es für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass es durch das Festhalten zu Hämatomen am Arm der Schülerin kommt. Nach den von den Beteiligten abgegebenen Schilderungen stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die beteiligten Personen in der aufgeheizten Stimmung hochgradig erregt waren und der „Fluchtversuch“ der Schülerin durch die Lehrkräfte spontan unterbunden werden sollte, ohne dabei alle Umstände richtig zu erfassen, z.B, dass die Finger der Schülerin in der Tür waren und dass der Griff am Arm der Schülerin so fest war, dass Hämatome entstanden.

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Aus diesen Gründen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt.

Soweit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht kommt, muss dieser im Wege der Privatklage verfolgt werden.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. August 2019 – 1 Ws 120/19 KL