Das zurück gewiesene Ablehnungsgesuch im Wiederaufnahmeverfahren

Wieder ein weiteres Kapital in der Causa Mollath: Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde des Mollath-Verteidigers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter der für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Strafkammer des Landgerichts Regensburg verworfen.

Das zurück gewiesene Ablehnungsgesuch im Wiederaufnahmeverfahren

Der Verteidiger hatte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer – ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters – wies den Antrag als unbegründet zurück. Hiergegen legte der Verteidiger am 15. Juli 2013 Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dieses Rechtsmittel nunmehr als unzulässig verworfen. Nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages gegen einen erkennenden Richter nicht isoliert angefochten werden, sondern nur zusammen mit dem Urteil. Die gesetzliche Regelung dient nicht zuletzt der Beschleunigung des Verfahrens. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht nur im Urteilsverfahren anzuwenden, sondern entsprechend auch in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen, zum Beispiel im Strafvollstreckungsverfahren. Der hinter der Vorschrift stehende Rechtsgedanke trifft nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 1 Ws 333/13 WA

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Die Besorgnis der Befangenheit - und der bereits zur Sache eingereichte Schriftsatz