Dealer mit Waffenfaible

Ein Mitsichführen von Waffen beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann.

Dealer mit Waffenfaible

Der Wille des Täters, die Waffe im Fall eines Übergriffs Dritter im Zusammenhang mit dem Drogenhandel oder des Zugriffs von Ermittlungsbeamten tatsächlich einzusetzen, ist nicht erforderlich1, es genügt vielmehr das Bewusstsein der Verfügbarkeit der Waffe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – 2 StR 165/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.08.2012 – 2 StR 235/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 1[]
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