Deliktserie – und das Konkurrenzverhältnis der Tatbeiträge

Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu entscheiden.

Deliktserie – und das Konkurrenzverhältnis der Tatbeiträge

Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.

Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.

Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben1.

Nach diesen Maßstäben hatte sich der Angeklagte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des versuchten Computerbetruges in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den beiden Abhebeversuchen keinen individuellen, jeweils einen Abhebeversuch fördernden Tatbeitrag erbracht. Sein Tatbeitrag – die Fahrt zum Geldautomaten – hat sich vielmehr auf beide Abhebeversuche gleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 2 StR 575/16

  1. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – 2 StR 291/16 mwN[]
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