Depression als Wiedereinsetzungsgrund

Eine schwere Depression in Kombination mit einer gemischten Persönlichkeitsstörung kann ein krankheitsbedingtes Hindernis darstellen, das ein Verschulden im Sinne von § 44 StPO ausschließt, seine Rechte durch rechtzeitige Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wahrzunehmen.

Depression als Wiedereinsetzungsgrund

Die Frage, ob jemand im Sinne von § 44 StPO ohne Verschulden verhindert war, die Frist – hier die Einspruchsfrist bezüglich des Strafbefehls vom 12.09.2011 – einzuhalten, ist danach zu beurteilen, ob dem Säumigen nach den konkreten Umständen des Falles sowie seinen subjektiven Verhältnissen und Eigenschaften der Vorwurf zu machen ist, dass er die ihm gerechterweise zuzumutende Sorgfalt für die Fristwahrung außer Betracht gelassen hat1. Die Strafkammer hat hierbei ausdrücklich berücksichtigt, dass es sich bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl für den Angeklagten um den „ersten Zugang zu Gericht“ handelt und gerade in einer solchen Situation Art. 103 Abs. 1 GG einer Überspannung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen entgegensteht2 so dass nicht nur bezüglich des fehlenden Verschuldens, sondern auch für dessen Glaubhaftmachung und des hierfür erforderlichen Beweisgrades3 zu Gunsten des Angeklagten eine weite Auslegung geboten ist.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßstäbe wurde durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nach Auffassung des Landgerichts Freiburg hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte über den gesamten Zeitraum von der Zustellung des Strafbefehls bis zur Erteilung der Verteidigervollmacht aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung – einer schweren Depression in Kombination mit einer gemischten Persönlichkeitsstörung – unverschuldet daran gehindert war, im vorliegenden Strafverfahren seine Rechte aktiv durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl wahrzunehmen.

So ist allgemein anerkannt, dass Erkrankungen das Verschulden im Sinne von § 44 StPO ausschließen können4. Neben plötzlichen, nur kurze Zeit andauernden körperlichen Beeinträchtigungen wie beispielsweise einem akuten Diabetesschock5 oder Durchfall6 können auch chronische Erkrankungen beziehungsweise lang andauernde gesundheitliche Einschränkungen die subjektiven Verhältnisse und Eigenschaften eines Angeklagten zur Fristwahrung ausschließen, sofern der Betroffene zuvor keine fristwahrenden Vorkehrungen treffen konnte. Wenngleich die – soweit ersichtlich – insoweit bislang in der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen keine schweren depressiven Erkrankungen, sondern entweder längere Krankenhausaufenthalte7 oder dauerhafte krankhafte seelische Störungen wie eine chronisch-paranoid-halluzinatorische Störung8 oder eine akute Psychose9, betrafen, schließt dies vorliegend die Annahme mangelnder Vorwerfbarkeit nicht aus. Maßgebend ist vielmehr, ob es jedenfalls wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte aufgrund seiner dargelegten Erkrankung nicht in der Lage war, die notwendigen Schritte zur Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe einzuleiten.

Dabei übersieht das Landgericht nicht, dass der Angeklagte nach den Mitteilungen seiner Arbeitsstelle kein einziges Mal krankheitsbedingt fehlte sowie für seine Kollegen keine Anzeichen erkennbar waren, dass er unter depressiven Schüben leide oder Schwierigkeiten habe, Entscheidungen zu treffen. Nicht verkannt wird auch, dass der Angeklagte und seine Ehefrau im Oktober 2011 den gemeinsamen Entschluss fassen konnten, die aus dem Strafbefehl herrührende Forderung zu begleichen, was offensichtlich am 14.10.2011 zu der Überweisung von 3.563.50 EUR führte.

Diese Gesichtspunkte stehen dem psychischen Krankheitsbild und der damit verbundenen fehlenden Vorwerfbarkeit der Fristversäumung nach Auffassung der Strafkammer jedoch nicht entgegen.

Der Strafkammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren, in denen psychologische oder psychiatrische Fachgutachten erstattet werden mussten, bekannt, dass schwere depressive Erkrankungen oftmals vom beruflichen Umfeld, in dem zahlreiche Betroffene trotz fortgeschrittenen Erkrankungsverlaufs vordergründig noch „funktionieren“, nicht wahrgenommen werden, die private Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit aber zugleich von einer weitreichenden Antriebslosigkeit und Selbstaufgabe erfasst werden kann. Bedenkt man, dass die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl regelmäßig die nachfolgende Konfrontation mit strafrechtlichen Vorwürfen im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung nach sich zieht, erscheint der Kammer hinreichend wahrscheinlich, dass die Zahlung der Strafbefehlsforderung am 14.10.2011 nicht Ergebnis einer wiederhergestellten Entscheidungsfähigkeit war, sondern allein – wie von der Ehefrau des Angeklagten eidesstattlich versichert – zur Vermeidung einer weiteren psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten erfolgte und der Angeklagte tatsächlich erst durch das Drängen seiner Ehefrau am 09.02.2012 psychisch in der Lage war, das notwendige Verteidigungsverhalten in die Wege zu leiten.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 4. März 2013 – 2 Qs 56/12

  1. vgl. KG, Beschluss vom 03.09.1997 – 4 Ws 196/97; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26, Aufl. § 44, Rdr.19[]
  2. vgl. nur BVerfG NJW 1991, 351; BayVerfGH BayVBl 2011,511; BerlVerfGH, Beschluss vom 07.06.2011 – 78/08[]
  3. vgl. Cirener in BeckOK-StPO § 45 Rdnr. 11[]
  4. vgl. nur Maul in KK-StPO 6. Aufl. § 44, Rdnr.20 m.w.N.[]
  5. vgl. BGH NJW 1975, 593[]
  6. vgl. OLG Köln VRS 111, 43[]
  7. vgl. BGH VersR 1971, 1122[]
  8. BayObLG NStZ 1989,131[]
  9. LG Dresden, Beschluss vom 06.03.2007 – 3 Qs 27/07[]