Ein Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO und nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat Erfolg, wenn ein Befangenheitsgesuch vom Landgericht rechtsfehlerhaft gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen worden ist und es dadurch zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters gekommen ist.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist in diesem Fall gegeben, da bei dem angegriffenen Urteil Richter mitwirkten, nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch in objektiv nicht vertretbarer Weise nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen und dadurch der Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist.
Ein Befangenheitsantrag kann unter den Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Verschleppungsabsicht nur dann abgelehnt werden, wenn es dem Antragsteller offensichtlich ausschließlich auf eine Verzögerung der Hauptverhandlung ankommt1. Die Regelung beinhaltet damit eine Abwehrmöglichkeit gegen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsanträge, die etwa auf völlig haltlose und unzutreffende Vorwürfe gestützt werden2 oder die sich aus einer Gesamtwürdigung von Indizien ergeben3.
Die einer Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift des § 26a StPO gestattet nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet, wenn keine Entscheidung in der Sache getroffen wird und die Beteiligung des abgelehnten Richters lediglich auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt4. Die Anwendung des § 26a StPO darf daher nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und damit zum „Richter in eigener Sache“ wird. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, liegt es daher nahe, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer solchen Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden; denn auf Fälle „offensichtlicher Unbegründetheit“ des Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden. Nur bei einer solch strengen Beachtung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26a StPO gerät diese Ausnahmeregelung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt5.
Dass die abgelehnten Richter zum Beleg der Prozessverschleppungsabsicht das eigene Verhalten im Rahmen des Prozessgeschehens bei der Entscheidung nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO darstellen müssen, macht sie indes noch nicht zu Richtern in eigener Sache6. Hingegen darf der abgelehnte Richter über diese formale Prüfung hinaus nicht an einer näheren inhaltlichen Untersuchung der Ablehnungsgründe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlichen Unbegründetheit mitwirken und sich auf diese Weise zum Richter in eigener Sache machen. Dabei muss die Auslegung des Ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten7.
Diesen Maßstäben hielt im hier entschiedenen Fall die Verwerfung des gegen die Berufsrichter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht stand.
Die Voraussetzungen für eine Verschleppungsabsicht oder eine Verfolgung nur verfahrensfremder Zwecke i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.
Mit dem am ersten Tag der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuch des Angeklagten wurden mit der aus seiner Sicht rechtsfehlerhaften und willkürlichen Terminierung zur neu angesetzten Hauptverhandlung sowie der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erkennbar neue Tatsachen vorgebracht, die eine Besorgnis der Befangenheit des Gerichts in der jetzigen Hauptverhandlung begründen konnten. Dass dabei zur Begründung dieses Befangenheitsantrags auf frühere Anträge und Entscheidungen Bezug genommen wurde, steht dem nicht entgegen. Denn erst unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs wurde das neue, aus Sicht des Angeklagten die jetzige Befangenheit begründende Verhalten der Berufsrichter nachvollziehbar. Damit kann bereits nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller offensichtlich bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung ausschließlich auf eine Verzögerung des Verfahrens durch einen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag ankam oder ausschließlich verfahrensfremde Ziele verfolgt wurden. Dies umso mehr, als der Angeklagte auf Grund der zeitlichen Grenze des § 25 Abs. 1 StPO gehalten war, sich neu ergebende Anhaltspunkte, die geeignet waren, Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen, unmittelbar zu Beginn der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen.
Im Übrigen werden mit der Entscheidung auch die dargestellten Grenzen der vom Gesetzgeber nach § 26a StPO ausnahmsweise zugelassenen Verwerfungskompetenz durch das abgelehnte Gericht überschritten. Denn es erfordert eine inhaltliche und keine rein formale Prüfung, ob der vom Angeklagten in seinem Ablehnungsgesuch geltend gemachte neue Sachvortrag aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermochte. Dies wird auch aus der Begründung des Beschlusses vom 23.11.2016 deutlich, soweit in Bezug auf den neuen Sachvortrag des Angeklagten darauf verwiesen wird, dass „wahrheitswidrige“ oder „unwahre Behauptungen“ aufgestellt würden. Weil die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst getroffen haben und damit eine inhaltliche Bewertung des Ablehnungsgesuchs vorgenommen haben, ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war.
Der Bundesgerichtshof hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 StR 300/17
- BGH, Beschluss vom 18.02.2004 – 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.03.2009 – 2 StR 545/08, NStZ-RR 2009, 207[↩]
- vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 26a Rn. 24 und Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26a Rn. 6 mwN[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410; und vom 20.03.2007 – 2 BvR 1730/06[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410; und vom 20.03.2007 – 2 BvR 1730/06; BGH, Beschlüsse vom 08.07.2009 – 1 StR 289/09, wistra 2009, 446; und vom 07.07.2015 – 3 StR 66/15, StraFo 2015, 458 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 08.07.2009 – 1 StR 289/09, wistra 2009, 446; und vom 02.11.2010 – 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294, jeweils mwN[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410; BGH, Beschluss vom 06.05.2014 – 5 StR 99/14, NStZ 2015, 175[↩]









