Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert ist festzusetzen, wenn die Staatsanwaltschaft die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Angeklagten erstrebte und sich die Verteidigung hierauf erstreckte.

Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu1.
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit – nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten2 – nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beanstandete die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, hinsichtlich des Angeklagten F. den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft verfolgte mit ihrer Revision weiterhin das Ziel einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000, 00 € gegen den Angeklagten F. . Diese Summe beschreibt daher auch das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft3. Der Gegenstandswert für seine Verteidigung insoweit beträgt demgemäß 30.000.000, 00 €.
Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung bestehen hier – insbesondere im Hinblick auf die Höhe der erwirkten und vollstreckten Arreste – nicht. Der Bundesgerichtshof braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09
- vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., 2013, Rn. 16 zu Nrn. 4141 – 4147 VV[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.04.2014 – 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 07.10.2014 – 1 StR 166/07[↩]
- vgl. auch Kotz in BeckOK-RVG, RVG 4142 Rn. 15[↩]
- ebenfalls offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30.04.2014 – 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 07.10.2014 – 1 StR 166/07; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 225/06[↩]