Der auf Betrug ausgerichtete Geschäftsbetrieb – und die einheitliche Tat

Nach den Grundsätzen des sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikts können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in der Person des betreffenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden1.

Der auf Betrug ausgerichtete Geschäftsbetrieb – und die einheitliche Tat

Die kann auch bei unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit der betriebenen Gesellschaften der Fall sein:

Wenn die Tatbeiträge zu Aufbau und Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes der Realisierung eines einheitlichen Tatplans dienten, gleichzeitig die Einzeldelikte förderten und sich auf die Vertragsabschlüsse beider Gesellschaften unterstützend auswirkten, werden sie in ihrer Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft.

Deshalb liegt in einem solchen Fall nur eine Tat der Beihilfe (hier: zum Betrug) vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 2 StR 358/17

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310 mwN[]

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