Der Betreuer als Testamentsvollstrecker – oder: Veruntreuung per Testament

Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin – entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13.02.20131 – noch kein Gefährdungsschaden.

Der Betreuer als Testamentsvollstrecker – oder: Veruntreuung per Testament

Solange die betreute (hier: demente) Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.

Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt2.

Überdies ist zu Lebzeiten der betreuten Person der Betreuer dem Erben gegenüber nicht vermögensfürsorgepflichtig.

Allerdings erlitten im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen FAll nach dem Tod der drei betreuten Frauen deren – gesetzliche oder anderweitig letztwillig eingesetzte – Erben jeweils dadurch einen Vermögensnachteil, dass der Betreuer unter Zugrundelegung der Anordnungen im unwirksamen Testament die Testamentsvollstreckervergütung vereinnahmte; im Erbfall war der Betreuer auch den Rechtsnachfolgern gegenüber vermögensfürsorgepflichtig.

Die gesetzliche Betreuung wirkt über den Tod der betreuten Person hinaus. Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu der der Betreuer zuvor bestellt war3. In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort; sie umfasst nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB die Rechnungslegung und Vermögensherausgabe4.

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Soweit der Betreuer die Kostenrechnungen des Notars für die Testamentserrichtungen zu Lebzeiten der drei betreuten Frauen aus deren Vermögen beglich, traten bei diesen zwar ebenfalls Vermögensschäden ein. Diesbezüglich mangelte es im vorliegenden Fall jedoch zum einen an den Verfahrensvoraussetzungen einer Anklageerhebung (§ 200 Abs. 1 Satz 1, § 264 Abs. 1 StPO) sowie eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO); zum anderen besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 StGB).

Die Zahlungen auf die notariellen Kostenrechnungen sind gegenüber der jeweiligen pflichtwidrigen Vereinnahmung der Testamentsvollstreckervergütung prozessual (wie materiellrechtlich) selbständig. Indem der Angeklagte die betreuten Frauen trotz deren Testierunfähigkeit zur Errichtung des ihn zum Testamentsvollstrecker ernennenden Testaments veranlasste, die den Gebührenanspruch des Notars begründete, bereitete er zwar zugleich die jeweilige spätere Vereinnahmung der Vergütung nach dem Erbfall vor. Allein diese teilidentische Handlung im Vorfeld einer jeden Tat bewirkt indes keine prozessuale Tatidentität.

Verfolgungsverjährung ist für die Zahlungen auf die den drei betreuten Frauen gestellten Kostenrechnungen eingetreten, weil diese Taten mit dem jeweiligen Abfluss des Geldbetrages aus ihrem Vermögen in den Jahren bis 2006 beendet waren (§ 78a StGB) und somit die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen war, bevor sie mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses im Jahr 2012 durch das Amtsgericht Hannover erstmals hätte unterbrochen werden können (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

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Für eine Verurteilung des Betreuers wegen Untreue zum Nachteil der Rechtsnachfolger der Betreuten ist nach alledem im Kern die tatrichterliche Überzeugung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betreuer bewusst dem jeweiligen Nachlass die Testamentsvollstreckervergütung entnahm, obwohl, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, das notarielle Testament infolge Testierunfähigkeit der letztwillig Verfügenden unwirksam war. Es bedarf nicht notwendig konkreter Feststellungen dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreuten einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen, und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete.

Demgegenüber hatte im vorliegenden Fall das Erstgericht – offensichtlich mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13.02.20135 – darin, dass solche Einzelheiten durch Zeugenaussagen nicht haben ermittelt werden können, ein Beweisdefizit gesehen, das einem „konträren Sich-Gegenüberstehen von … Aussage gegen Einlassung“ gleichstehe und aufgrund dessen der Tatnachweis ein „Hinzutreten weiterer (fest)stehender Umstände“ voraussetze. Diese Beurteilung ist in Anbetracht der – oben dargelegten – den Straftatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umstände bereits im materiellrechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 132/18

  1. OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013 – 1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177[]
  2. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.09.1998 – 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2013 – 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; NK-StGB-Kindhäuser, 5. Aufl., § 266 Rn. 39[]
  4. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.09.1998 – 2 Ss 400/98, aaO; ferner Thomas, NStZ 1999, 622, 624; BeckOGK BGB/Fröschle, § 1908i Rn. 127 f.[]
  5. 1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177[]
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