Das Recht zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern mit Blick auf eine Verletzung des Beweisantragsrechts wird nicht dadurch verwirkt, dass der Antragsteller ein nicht durch ihn verursachtes Missverständnis des Tatgerichts nicht ausräumt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Antragsteller eines Beweisantrags zwar gehalten sein, die unzutreffende Auslegung seines Antrags durch einen entsprechenden Hinweis oder einen neuen Beweisantrag noch in der Hauptverhandlung aufzuklären, wenn das gerichtliche Missverständnis jedenfalls auch auf der ungenauen Formulierung des Beweisantrags beruht.
Dies ist etwa der Fall, wenn das Gericht ein Beweisbegehren nicht als Beweisantrag behandelt, weil der Antragsteller einen Zeugen nicht zum Beleg für dessen Wahrnehmungen benennt, sondern allein für Schlussfolgerungen (das Beweisziel), die dieser auf nicht mitgeteilter Erkenntnisgrundlage gezogen haben soll; dann ist der Antragsteller gehalten, die Tatsachen zu konkretisieren, die Gegenstand der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung des Zeugen gewesen sein sollen1.
So verhielt es sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall indes nicht: Aus der Antragsbegründung ging unmissverständlich hervor, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen dadurch erlangt haben sollten, dass sie jeweils auf der Seite eines Teilnehmers ein Telefongespräch mitgehört hatten. Angesichts dessen hätte das Tatgericht den Antrag nicht deshalb als Beweisermittlungsantrag behandeln dürfen, weil die Zeugen nur hätten bekunden können, was sie gehört hatten, nicht aber, ob das auch tatsächlich zutraf.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17
- BGH, Urteil vom 14.08.2008 – 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171, 173[↩]