Die Information über das während unterbrochener Hauptverhandlung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführte Verständigungsgespräch genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Vorsitzende lediglich das Ergebnis, nicht aber Verlauf und Inhalte des Gesprächs mitgeteilt hat.

Denn mitzuteilen ist bei einem solchen auf eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung abzielenden Gespräch,
- wer an diesem beteiligt war,
- welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden,
- von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und
- ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist1.
Der Bundesgerichtshof kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Fehlen der nach § 257c Abs. 5 StPO erforderlichen Rechtsmittelbelehrung und auf der unzulänglichen Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht. Bei solchen erheblichen Rechtsverstößen ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verständigungsurteil darauf beruht2. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die besondere Bedeutung der verletzten Vorschriften für die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung3.
Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen ausgeschlossen werden kann, lag im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht vor: Zwar ist das bemakelte Geständnis nach den Ausführungen der Urteilsgründe nicht in das Urteil eingeflossen. Die Strafkammer hat der Einlassung des Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe nicht einmal indizielle Bedeutung beigemessen, sondern sie ganz außer Acht gelassen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Information über den Inhalt der Verständigungsgespräche etwa noch weitergehende Beweisanträge – z. B. die zeugenschaftliche Vernehmung seiner beiden bei der körperlichen Auseinandersetzung zugegen gewesenen Begleiter – gestellt hätte, die dazu hätten führen können, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB verneint hätte.
Darauf, dass der Angeklagte – wie die Revision selbst vorträgt – von seinem Verteidiger über den Inhalt des Verständigungsgesprächs unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine solche von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die Unterrichtung durch das Gericht grundsätzlich nicht ersetzen kann4.
Im Übrigen weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es unzulässig ist, Absprachen über den Schuldspruch, etwa durch die Zusage des Einstellens wesentlicher Tatteile nach § 154a StPO, zum Gegenstand einer Verständigung zu machen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16
- BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BVR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – 1 StR 136/16, StRR 2016, Nr. 11, 89 mwN[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171 ff.[↩]
- BVerfG, aaO; BGH, Urteil vom 23.03.2016 – 2 StR 121/15, NStZ 2016, 688[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314; vom 05.06.2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 259[↩]