Als strafschärfenden Umstand kann nicht berücksichtigt werden, dass der Angeklagte, der „selber nicht nach Kokain süchtig“ war, „aus reinem Gewinnstreben handelte“.

Mit der Gewinnerzielungsabsicht würde ein Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht [1].
Darüber hinaus ist es ebenfalls ausgeschlossen, mit der beim Dealer nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zu seinem Nachteil zu berücksichtigen [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2017 – 4 StR 393/17