Der Dealer – und die nicht mit angeklagten Handelsgeschäfte

Auch soweit der Angeklagte wegen Lieferungen verurteilt worden ist, die nicht in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erwähnt sind, mangelt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge derjenigen eines Eröffnungsbeschlusses, wenn diese zusätzlichen Lieferungen mit den angeklagten Lieferungen eine natürliche Handlungseinheit bilden.

Der Dealer – und die nicht mit angeklagten Handelsgeschäfte

Diese – in der Anklageschrift nicht erwähnten – zusätzlichen Lieferungen sind gleichwohl Gegenstand der Anklage sowie des hierauf bezogenen Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts vom 16.09.2016. Sämtliche festgestellten Geschäfte stellen – wie dargelegt – eine materiellrechtliche Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar, weil der Angeklagte jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte1.

Ebenso sind die Geschäfte als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zu beurteilen und unterlagen somit insgesamt der tatrichterlichen Kognitionspflicht2.

In Fällen materiellrechtlicher Idealkonkurrenz liegt grundsätzlich nur eine Tat im prozessualen Sinne vor3. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation kein Anlass4. Einzelne Lieferungen eines solchen zu einer prozessualen Tat zusammengefassten fortwährenden Handeltreibens können damit – wie hier – von der Anklageerhebung erfasst sein, auch wenn die Anklageschrift nicht darauf eingeht.

Die frühere abweichende Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshof zu den materiellrechtlichen Konkurrenzen in Fällen wie diesem5, die auch zu einer anderen Bewertung der Rechtslage hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen einer Anklageerhebung und eines Eröffnungsbeschlusses geführt hätte und dem 3. Strafsenat daher im vorliegenden Verfahren Anlass gab, die – auf seine Vorlage in anderer Sache zu treffende – Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen abzuwarten, ist durch dessen Beschluss vom 10.07.20176 überholt.

Weiterlesen:
Konkurrenzen beim Dealer

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 88/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17 28 ff.[]
  2. s. hierzu BGH, Urteil vom 26.01.2017 – 3 StR 482/16 21[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 316; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 59 mwN[]
  4. s. auch BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, aaO, S. 320[]
  5. vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 15.11.2016 – 3 StR 236/15 6[]
  6. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17[]