Der Dealer und die Schusswaffe im Waschtisch

Gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Der Besitz im waffenrechtlichen Sinn entspricht daher grundsätzlich dem unmittelbaren Besitz des § 854 BGB1.

Der Dealer und die Schusswaffe im Waschtisch

Neben der objektiven Sachherrschaft ist ein Herrschaftswille und somit die Kenntnis vom Entstehen der (objektiven) Sachherrschaft erforderlich.

Bei Gegenständen, die sich in der eigenen Wohnung befinden, ist hierfür nicht notwendig, dass der Herrschaftswille stets aktuell vorhanden ist. Es genügt vielmehr ein genereller Herrschaftswille über die Gegenstände, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden2.

Der Dealer übt die tatsächliche Gewalt über Waffe und Munition danach auch dadurch aus, dass er die von einen „flüchtigen Bekannten“ mit seiner Zustimmung in seiner Wohnung deponierten Gegenstände „verwahrte“.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 StR 4/21

  1. BGH, Beschluss vom 29.10.1974 – 1 StR 5/74, NJW 1975, 226, 227; Pauckstadt-Maihold/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 234. EL.01.2021, Waffengesetz, § 1 Rn. 22[]
  2. vgl. MünchKomm-StGB/Heinrich, 3. Aufl., WaffG, § 1 Rn. 164; Pauckstadt-Maihold/Lutz, aaO; siehe auch Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 854 Rn. 4[]