Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus.
Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 573/16
- BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – 4 StR 379/15 m.w.N.[↩]











