Der Doppelvorsitz in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe blieben jetzt die Verfassungsbeschwerden wegen des Doppelvorsitzes des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ohne Erfolg.

Der Doppelvorsitz in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

Seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum 31. Januar 2011 ist die Stelle aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung vakant. Im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wies das Präsidium des Bundesgerichtshofs dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu. Unter dessen Vorsitz verwarf der 2. Strafsenat im Februar 2012 die Revisionen der Beschwerdeführer, mit denen sie jeweils ihre Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen angegriffen hatten.

Mit ihren gegen die Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die richterliche Unabhängigkeit des Vorsitzenden Richters sei nicht gewährleistet, weil er infolge der Zuweisung des Doppelvorsitzes überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen und den richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers auszuüben. Überdies sei die richterliche Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium am 18. Januar 2012 nicht mehr gewährleistet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Der im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2012 dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. zugewiesene Vorsitz des 2. und 4. Strafsenats verletzt weder den Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht1. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden2. Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtssuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Aus diesem Zweck heraus ergibt sich, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind3.

Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet4. Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert5 und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert6.

Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist vorliegend nicht darauf beschränkt, ob die Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist7 oder die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennen8. Vielmehr sind die die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans selbst betreffenden Rügen unmittelbar an den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen9.

Nach diesen Maßstäben betrifft eine Überbeanspruchung eines einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Soweit dem Richter gestützt auf seine richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein Abwehrrecht gegen eine über- oder unterfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums eingeräumt wird, ist dieser Abwehranspruch von den subjektiven Gewährleistungen zugunsten des Rechtssuchenden aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu unterscheiden.

Die Unabhängigkeit des Richters wird zum einen dadurch gesichert, dass der Richter durch die Tätigkeitszuweisung des Geschäftsverteilungsplans nicht gegen seinen Willen faktisch aus dem Amt verdrängt werden kann10. In entsprechender Weise kann sich der Richter gegen eine Überbeanspruchung wehren.

Die Überbeanspruchung eines Richters führt jedoch grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den materiellen Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem steht entgegen, dass eine dienstliche Überbelastung den Richter nicht dazu zwingt, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen.

Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben11. Allerdings sind auch Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen12. Die Möglichkeit, die Arbeitszeit als Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit selbst zu gestalten – soweit die Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten13 geboten ist, bedeutet nämlich nicht, dass ein Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist14. Vielmehr orientiert sich die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt15 1/09, juris, Rn. 38)).

Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter – nach entsprechender Anzeige der Überlastung – für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann16 1/09, juris, Rn. 35)).

Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter letztlich darauf beruft, nur mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum belastet zu werden, oder sein erhöhtes Leistungsvermögen beziehungsweise seine erhöhte Leistungsbereitschaft zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen und seinerseits Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit. Auch wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Rechtssuchenden die materielle Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das nicht zum Interessenwalter des Richters und er kann nicht eine aus dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geltend machen.

Zu trennen ist dieser Aspekt der richterlichen Unabhängigkeit von etwaigen Ansprüchen, die sich aus belastungsbedingten Erledigungsverzögerungen ergeben. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch oder aus Art.19 Abs. 4 GG herzuleiten ist und einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit umfasst17, ist mit den dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln durchzusetzen.

Soweit die Beschwerdeführer ihre verfassungsrechtlichen Einwände darauf stützen, dass der richtunggebende Einfluss des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. E. infolge des ihm zugewiesenen Doppelvorsitzes nicht mehr gewährleistet sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Forderung nach richtunggebendem Einfluss des Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers verfassungsrechtlich gewährleistet oder lediglich dem einfachen Recht zuzuordnen ist18. Denn die Beschwerdeführer verkennen bereits die mögliche Tragweite eines entsprechenden Verfassungsgebots. Die Verfassungsbeschwerden fußen auf der Prämisse, dass zur Gewährleistung eines richtunggebenden Einflusses bestimmte qualitative Anforderungen an die Beratungsvorbereitung des Vorsitzenden zu stellen seien, die es erforderten, dass der Vorsitzende neben dem Berichterstatter die unter Umständen viele hundert Seiten umfassenden Revisionsunterlagen sorgfältig durcharbeite. Diese Prämisse vermischt die Anforderungen an die Berichterstattung, die Beratung und den Entscheidungsprozess in einem Spruchkörper einerseits mit der Leitungs- und Lenkungsfunktion des Vorsitzenden andererseits.

Bei der Rechtsfindung im konkreten Fall sind Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts völlig gleich19. Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung einer Kammer oder eines Senats ist deshalb, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers – und nicht etwa nur der Berichterstatter und der Vorsitzende – Kenntnis des Streitstoffs haben.

Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird20, einbringen könnte. Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben21. Die Fähigkeit des Vorsitzenden, auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers richtunggebenden Einfluss auszuüben, kann demgegenüber nicht von einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des konkret zur Entscheidung stehenden Falles abhängen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen. Hierzu enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Entscheidung, ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichterstattervortrags – allein darum geht es an diesem Punkt – dadurch sichert und verstärkt, dass ein, mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen und insoweit Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit. Diese gewährleistet die Freiheit von äußeren Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den Entscheidungsprozess22, Art. 97 Rn. 21; SchulzeFielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl.2008, Art. 97 Rn. 30; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl.2011, Art. 97 Rn. 3; auch BGHZ 42, 163, 169)). Dabei ist es jedem Richter in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte.

Soweit die fachgerichtliche Rechtsprechung für einen nicht nur formellen, sondern tatsächlichen richtungweisenden Einfluss des Vorsitzenden fordert, dass dieser mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehme23 und daher im Regelfall im Interesse der Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des einzelnen Spruchkörpers die Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden zu verlangen sei und nicht die Mitwirkung seines Vertreters24, lässt auch insoweit der beanstandete Doppelvorsitz keine Beeinträchtigung des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden erkennen.

Die sich in dieser Rechtsprechung niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits25 zeigt, dass die 75 %Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden betrifft. Dass der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. infolge des ihm übertragenen Doppelvorsitzes an der Mitwirkung bei den Entscheidungen der Strafsenate in erheblichem Umfang verhindert gewesen sei und der Vorsitz stattdessen von einem Vertreter habe wahrgenommen werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

Die Beschwerdeführer ziehen die fachgerichtliche 75 %Rechtsprechung vielmehr in einem qualitativen Zusammenhang heran, indem sie eine bestimmte Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den Vorsitzenden einfordern. Dabei vernachlässigen sie zum Einen, dass bereits die Präsenz des Vorsitzenden und die Mitwirkung an der Entscheidung es ihm ermöglichen, seine Überlegungen, seine Sachkunde und seine Erfahrung in den Spruchkörper einzubringen26. Zum Andern steht es auch nach dieser Rechtsprechung allein im Verantwortungsbereich des Vorsitzenden, wie er seine Arbeitskraft bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben im Einzelnen einsetzt27.

Die Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium im Vorfeld der angegriffenen Entscheidungen verletzt ebenfalls nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Dabei kann es dahinstehen, inwieweit der konkrete Ablauf der Anhörung der Stellung und Aufgabe des Präsidiums in seiner besonderen Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des gesamten Gerichts einerseits und der Stellung der Richter andererseits gerecht wurde. Jedenfalls lässt sich in der vorliegenden Konstellation eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter – oder den 2. Strafsenat insgesamt – ausschließen. Insbesondere sind von Seiten des Präsidiums in Bezug auf das künftige Entscheidungsverhalten keine direkten oder indirekten Sanktionen ausgesprochen oder angedeutet worden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit hätten führen können.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 und 2 BvR 625/12

  1. vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 48, 246, 254; 82, 286, 296; 95, 322, 327[]
  2. vgl. BVerfGE 4, 412, 416, 418; 95, 322, 327[]
  3. BVerfGE 2, 307, 319 f.; 19, 52, 60; 21, 139, 145; 95, 322, 327 f.[]
  4. BVerfGE 4, 412, 416; 21, 139, 145 f.; 23, 321, 325; 82, 286, 298; 89, 28, 36[]
  5. dazu BVerfGE 3, 213, 224; 14, 56, 69; 26, 186, 198; 27, 312, 322; 31, 137, 140; 36, 174, 185[]
  6. BVerfGE 4, 331, 346; 14, 56, 69 f.; 14, 156, 162; 17, 252, 259; 87, 68, 85[]
  7. BVerfGE 29, 45,, 49; 29, 198, 207; 82, 159, 194; 82, 286, 299; BVerfGK 7, 325, 336 f.; 11, 62, 71[]
  8. BVerfGE 82, 286, 299; BVerfGK 7, 325, 336 f.; 11, 62, 71[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16.02.2005 – 2 BvR 581/03, juris, Rn. 22[]
  10. vgl. BVerfGE 17, 252, 259; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07, juris, Rn. 17[]
  11. BVerwGE 78, 211, 213[]
  12. vgl. OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 14.11.2005 – 1 A 494/04, juris, Rn.20; OVG Saarland, Beschluss vom 24.02.1992 – 1 W 2/92, juris, Rn. 11[]
  13. Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.[]
  14. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 – 2 B 12/82, juris, Rn. 3[]
  15. vgl. BVerwGE 78, 211, 213 f.; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 – 2 B 12/82, nach juris, Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.12.2009 – RiZ((R[]
  16. vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24.02.1992 – 1 W 2/92, juris, Rn. 11; OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 14.11.2005 – 1 A 494/04, juris, Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.12.2009 – RiZ((R[]
  17. vgl. BVerfGE 54, 39, 41; 88, 118, 123 f.; Papier, in: HdStR VIII, 3. Aufl.2010, § 176 Rn. 18, 21 f.; § 177 Rn. 90, 93; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl.2011, Art.19 Rn. 143 ff.[]
  18. offen lassend auch BVerfGK 3, 192, 197, m.w.N.[]
  19. BVerfGE 26, 72, 76[]
  20. BGHSt 2, 71, 72 f.; 21, 131, 133; 25, 54, 56; BGHZ 37, 210, 212[]
  21. vgl. BGHZ 37, 210, 213; HessVGH, Beschluss vom 26.11.1992 – 1 TG 1792/92, juris, Rn. 16[]
  22. vgl. Hillgruber, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz ((Mai 2008[]
  23. BGHZ 37, 210, 215 f.; 88, 1, 8 f.; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl.2010, § 59 Rn. 12[]
  24. BGHZ 37, 210, 214 f.[]
  25. vgl. BGHSt 2, 71, 72 f.; BGHZ 37, 210, 214 f.; HessVGH, Urteil vom 27.04.1998 – 6 UE 745/98.A, juris, Rn. 30[]
  26. vgl. Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, S. 409[]
  27. BGHZ 37, 210, 217; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl.2010, § 59 Rn. 12[]