Der durch Vollzug gegenstandslos gewordenen Vorführbefehl

Mit einer Beschwerdeentscheidung, wonach die Beschwerde gegen einen durch Vollzug gegenstandslos gewordenen Vorführbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO mangels einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer unzulässig sei, setzt sich das Landgericht (hier: LG Saarbrücken, Beschluss vom 18.10.2022 – 5 Qs 106/22)nicht hinreichend mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 GG auseinander. 

Der durch Vollzug gegenstandslos gewordenen Vorführbefehl

Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Überprüfung von Maßnahmen, die in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen1

Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Kommentierung im Meyer-Goßner/Schmitt stützt2, setzt es sich nicht mit der dort unter der Randnummer 18a ausdrücklich vertretenen Auffassung auseinander, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Überprüfung auch bei vollzogenen Vorführungen in Betracht kommt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 2 BvR 1899/22

  1. vgl. BVerfGE 104, 220 <234> BVerfG, Beschluss vom 28.09.1999 – 2 BvR 1897/95, Rn.19 zu Beugehaft; Beschluss vom 11.04.2018 – 2 BvR 2601/17, Rn. 33 zu Sitzungshaftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO[]
  2. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl.2021, vor § 296 Rn. 17[]

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