Ist der Angeklagte nach Einlegung der Revision gegen das landgerichtliche Urteil verstorben, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen1.

Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf2.
Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten der Staatskasse zu.
In Bezug auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat das Gerichteine Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO – unter Berücksichtigung von § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO – zu treffen. Dabei kann unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittelsauch eine Quotelung vorgenommen werden.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2018 – 1 StR 140/18