Wer einen Rauschgifthändler oder kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig.

Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung, Erpressung und Betrug begangen werden.
Dies entspricht – unbeschadet des Anfragebeschlusses des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs1 – der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2.
Meint jetzt eine andere Spruchgruppe des Fischer-Strafsenats.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16