Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung)1.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung2.Ob und in welchem Umfang die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt.
Ein Schaden entsteht nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind. Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach insoweit kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und – ohne dass der Schuldner dies vereiteln könnte – mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind3.
Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bonität, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden4.
Bei Immobilienkrediten muss daher der Wert der Rückzahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit der als Sicherheit bestellten Grundschulden zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ermitteln werden. Nur soweit jeweils ein täuschungsbedingter Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs vorliegt, ist die Annahme eines Schadens – ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt – gerechtfertigt.
Dass die Zwangsversteigerung letztendlich einen unter dem Verkehrswert liegenden Erlös erbrachte, belegt nicht, dass der Rückzahlungsanspruch der Sparkasse gegen den Kreditnehmer nicht werthaltig war.
Im vorliegenden Fall war darüber hinaus den Urteilsgründen auch nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte hinsichtlich der Vermögensschäden aufgrund nicht ausreichender Sicherheiten überhaupt Tatvorsatz (§ 16 StGB) hatte. Denn die Verkehrswerte der Grundstücke wurden erst ein oder zwei Jahre nach Eintragung der Grundschulden und im Rahmen der Zwangsversteigerung festgesetzt. Das Landgericht verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte nicht davon ausgegangen ist, dass die Sparkasse durch die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden ausreichend abgesichert war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 573/16
- st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 02.02.2016 – 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286 – 288 m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639[↩]
- vgl. BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2013 – 2 StR 422/13, wistra 2013, 268 m.w.N.[↩]