Der Exzess des Mittäters

Jeder Täter haftet für das Handeln eines Mittäters nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur so weit verantwortlich, wie sein Wille reicht; ein Exzess des anderen fällt ihm nicht zur Last.

Der Exzess des Mittäters

Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss; vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat.

Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war1.

Diesen Maßstäben wird im vorliegenden, vom Bundesgerichtshof überprüften Fall die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das erstinstanzlich tätige Landgericht Berlin2 gerecht. Angesichts der anlasslosen Aggression des einen Täters gegen das Opfer und der anschließenden spontanen gemeinsamen Verfolgung des Opfers liegt nicht nahe, dass  sein Mittäter mit tödlichen Angriffen des anderen Mittäters auf den Verfolgten mittels eines Messers rechnen musste. Näherer Erörterung bedurfte diese Frage deshalb in den Urteilsgründen nicht. Mangels Kenntnis vom Messereinsatz können auch seine späteren Tritte nicht als Einverständnis mit einem tödlichen Angriff oder als Gleichgültigkeit insoweit verstanden werden. Angesichts dieser besonderen Umstände liegen auch die Voraussetzungen einer Körperverletzung mit Todesfolge nicht vor3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Januar 2021 – 5 StR 288/20

  1. vgl. BGH, Urteile vom 19.03.2013 – 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400; vom 14.12.2016 – 2 StR 177/16, NStZ 2017, 272; jeweils mwN[]
  2. LG Berlin, Urteil vom 12.12.2019 – 234 Js 36/19 (540 Ks) (6/19) []
  3. vgl. dazu näher BGH, Beschlüsse vom 05.09.2012 – 2 StR 242/12, NStZ 2013, 280; vom 09.06.2009 – 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631; Urteil vom 23.06.2004 – 5 StR 15/04, NStZ 2004, 684[]

Bildnachweis: