Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (sog. Rücktrittshorizont).

Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor1.
Bei der Prüfung des Fehlschlags des Mordversuchs ist als zutreffender Zeitpunkt derjenige der letzten Ausführungshandlung zugrunde zu legen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 StR 637/19
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2018 – 4 StR 260/18 Rn. 12 mwN[↩]
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