Der fehlgeschlagene Versuch – und die Vorstellung des Täters

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.

Der fehlgeschlagene Versuch – und die Vorstellung des Täters

Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung.

Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten1.

Daher kann nicht allein in dem Umstand, dass der Täter sein Ziel mit dem in seinem Tatplan vorgesehenen Nötigungsmittel nicht erreichen konnte, einen hinreichenden Grund für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs gesehen werden. Denn damit bleibt offen, ob er eine Vollendung der Tat, wenn auch mit anderen Mitteln, im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich hielt, auf ein Weiterhandeln aber freiwillig verzichtete.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 4 StR 352/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2015 – 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2899; Beschluss vom 15.01.2015 – 4 StR 560/14, Rn. 6 zitiert nach juris; Beschluss vom 22.03.2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26.09.2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91[]