Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-Impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung verdrängt1. Bei § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG in der Fassung vom 28.05.2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt, wonach sich derjenige strafbar machen kann, der in der Apotheke einen Impfausweis vorlegt, in welchem die Impfung durch einen Arzt unrichtig eingetragen worden ist.

Einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorzeigen, um ein Impfzertifikat zu erhalten – ob dies auch vor Ende des Jahres 2021 strafbar war, wird zum Teil unterschiedlich beurteilt. Der Straftatbestand des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) setzte damals voraus, dass ein solches Zeugnis zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherung eingesetzt wurde – die Vorlage in Apotheken war hiervon nicht erfasst. Einige Gerichte sprachen Angeklagte frei, weil nach ihrer Auffassung der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse abschließend in dieser Strafnorm geregelt sei und eine Strafbarkeit nach dem allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 276 StGB) deshalb ausscheide.
Entsprechend hatte auch das Amtsgericht Stade einen Angeklagten freigesprochen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Celle aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Stade zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht schloss sich damit einer bereits u.a. von den Oberlandesgerichten Hamburg und Stuttgart vertretenen Auffassung an: Der Tatbestand des § 279 StGB solle den Täter im Vergleich zur Urkundenfälschung nicht begünstigen und sperre deshalb eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Wer einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt hat, habe sich deshalb nach der damaligen Rechtslage wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Im vorliegenden Fall muss daher nunmehr das Amtsgericht Stade näher feststellen, ob der vorgelegte Impfpass tatsächlich gefälscht war.
Denn ein vollständig ausgefüllter Impfpass ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die den erklärenden Impfarzt als Aussteller erkennen lässt sowie geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen2. Scheinbarer Aussteller des Impfpasses war in der Sachverhaltsvariante der Totalfälschung der Impfarzt des Impfzentrums NRW, obwohl tatsächlicher Aussteller ein Unbekannter, jedenfalls kein Impfarzt des Impfzentrums war. Dem vollständig ausgefüllten Impfpass ist inhaltlich die Erklärung des angeblichen Impfarztes zu entnehmen, dass die im Impfpass bezeichnete Person an einem bestimmten Datum mit einem zugelassenen Impfstoff3 geimpft worden ist. Diese Urkunde ist unecht, weil tatsächlicher und aus der Urkunde hervorgehender Aussteller auseinanderfallen. Mit der Vorlage des Impfpasses in einer Apotheke im Wissen um die dargelegten Umstände und in der Absicht, eine digitale Impfbescheinigung zu erlangen, hat der Angeklagte auch von der unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr vorsätzlich Gebrauch gemacht.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wird der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vorliegend auch nicht durch § 279 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verdrängt. Eine Sperrwirkung des privilegierenden Tatbestands besteht hier nicht.
Gemäß § 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) wird wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse bestraft, wer zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft von einem (unrichtigen) Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277, 278 StGB Gebrauch macht. Nach herrschender Meinung4 sperrt § 279 StGB a. F., wenn sämtliche seiner Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Spezialität als speziellerer Tatbestand die Anwendung des allgemeineren Delikts nach § 267 Abs. 1 StGB.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stellt der vom Angeklagten vorgelegte Impfpass zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 279 StGB a. F. dar; es ist jedoch nicht gegenüber einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft gebraucht worden.
Die Apotheke ist keine Behörde, sondern ein privates Unternehmen5 Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Apotheke nach § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz die Durchführung einer Schutzimpfung in einem digitalen Impfzertifikat zu bescheinigen hat, weil nicht jede Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Annahme von Behördenqualität führt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB).
Ein Gebrauchen des Gesundheitszeugnisses gegenüber dem Robert-Koch-Institut als Behörde liegt ebenfalls nicht vor. Denn ein Gebrauchen im Sinne des § 279 StGB a. F. setzt jedenfalls ein Verbringen des Gesundheitszeugnisses in den Machtbereich der Behörde mit der Möglichkeit sinnlicher Wahrnehmung voraus6. Daran fehlt es vorliegend, weil gemäß § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) lediglich personenbezogene Daten aus dem Impfpass elektronisch übermittelt werden, nicht jedoch der Impfpass als solcher.
Danach ist der speziellere Tatbestand des § 279 StGB a. F. vorliegend nicht erfüllt, so dass nicht ohne Weiteres eine Sperrwirkung besteht7.
Der Auffassung, die mit dem Amtsgericht von einer umfassenden Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a. F. als Fall der privilegierenden Spezialität in Bezug auf Gesundheitszeugnisse ausgeht8 folgt das Oberlandesgericht nicht.
Privilegierende Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es mindestens noch ein zusätzliches Merkmal enthält, das den Sachverhalt unter einem genaueren Gesichtspunkt erfasst, und der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll9. Fraglos enthält § 279 StGB a.F. mit der Begrenzung auf Gesundheitszeugnisse ein zusätzliches (oder engeres) Tatbestandsmerkmal als das allgemeine Urkundsdelikt nach § 267 Abs. 1 StGB. Dass § 279 StGB a. F. den Täter im Vergleich zur Urkundenfälschung begünstigen sollte, ist nach Wortlaut der Norm, Willen des Gesetzgebers, Zweck der Norm und systematischen Zusammenhang indes nicht zu erkennen, so dass nicht von einer privilegierenden Spezialität mit umfassender Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des § 267 Abs. 1 StGB auszugehen ist.
Der Wortlaut der §§ 267 ff. StGB und der §§ 277 ff. StGB a. F. zwingt nicht zur Annahme einer umfassenden Privilegierung und Sperrwirkung durch die Vorschriften über die Gesundheitszeugnisse. Denn ein ausdrücklicher Vorrang der §§ 267 ff. StGB a. F. war gesetzlich gerade nicht angeordnet10.
Auch wenn dem historischen Willen des Gesetzgebers angesichts des Alters der strafrechtlichen Normen über unrichtige Gesundheitszeugnisse nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, spricht dieser doch eher gegen eine umfassende Privilegierung. Denn die Vorläufernorm des § 277 StGB ist auf eine Vorschrift aus dem preußischen Strafgesetzbuch (§ 256 pStGB) zurückführen, deren Anwendungsbereich im Vergleich zum damaligen Straftatbestand der Urkundenfälschung jedenfalls auch zu einer Erweiterung der Strafbarkeit führte11. Denn seinerzeit waren vom Urkundenbegriff des § 247 Abs. 2 pStGB nur bestimmte Schriftstücke erfasst, die zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen bestimmt waren. Subjektiv war nach § 247 pStGB die Absicht erforderlich, sich oder anderen Gewinn zu verschaffen oder anderen Schaden zuzufügen. Deshalb waren seinerzeit ärztliche Atteste von den allgemeinen Urkundendelikten nicht erfasst, und die Regelung des § 256 pStGB diente also dazu, Fälschungen von Gesundheitszeugnissen überhaupt erst strafrechtlich zu erfassen. Das spricht jedenfalls eher dagegen, dass der historische Gesetzgeber eine Privilegierung für Fälschungen von Gesundheitszeugnissen im Sinn gehabt haben könnte.
Dass der historische Gesetzgeber bereits bei Schaffung des RStGB den Schutz- und Strafbarkeitsbereich der (allgemeinen) Urkundenfälschung nach § 267 RStGB erheblich erweitert hat, ohne die Regelungen betreffend die Gesundheitszeugnisse anzupassen, spricht aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zum Verhältnis der Normen zueinander und mangels eindeutiger Anhaltspunkte in den gesetzgeberischen Motiven ebenfalls nicht für einen Privilegierungswillen des historischen Gesetzgebers. Naheliegend erscheint vielmehr, dass dem historischen Gesetzgeber bei Einführung des § 267 RStGB die Vorschriften über die Gesundheitszeugnisse aus dem Blick geraten sein könnten12.
Auch die Gesetzessystematik spricht eher dafür, dass nach dem objektiven gesetzgeberischen Willen, Gesundheitszeugnisse nicht grundsätzlich anders behandelt werden sollen als andere Urkunden. Denn die §§ 267 ff. StGB schützen den Rechtsverkehr umfassend vor Herstellung und Gebrauch unechter oder gefälschter Urkunden, wobei eine Differenzierung zwischen Urkunden aus unterschiedlichen Bereichen gerade nicht erfolgt. Die generelle Herausnahme einzig von Gesundheitszeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Urkundendelikte wäre kaum erklärlich und verständlich, wenn im Übrigen alle Arten von Urkunden dem Strafrechtsschutz der §§ 267 ff. StGB unterfielen, selbst wenn diesen offensichtlich im Rechtsverkehr eine geringere Bedeutung zukommt als Gesundheitszeugnissen13.
Hinzu kommt, dass die erste Handlungsalternative des § 277 StGB a.F. bei Gesundheitszeugnissen eine schriftliche Lüge unter Strafe gestellt hat, die bei den allgemeinen Urkundendelikten gerade nicht strafbar ist. Das belegt, dass das Gesetz nicht grundsätzlich von einer geringeren Strafwürdigkeit bei der Manipulation von Gesundheitszeugnissen ausging, und spricht dagegen, dass Zweck der Sonderregelungen für Gesundheitszeugnissen eine umfassende Privilegierung sein sollte14.
Auch wäre, wenn Zweck der Regelung über Gesundheitszeugnisse gerade eine umfassende Privilegierung gewesen sein sollte, nicht erklärlich, dass eine Privilegierung im Falle der Unterdrückung von Gesundheitszeugnissen mangels einer diesbezüglichen Regelung in §§ 277 ff. StGB a.F. gerade nicht in Betracht käme, so dass in diesem Fall § 274 StGB auch bei der Unterdrückung von Gesundheitszeugnissen anwendbar bliebe15.
Die hier vertretene Ansicht muss auch nicht dazu führen, dass die Privilegierung des § 277 StGB a.F. bezüglich fehlender Versuchsstrafbarkeit und im Fall des Gebrauchens eines selbst gefälschten Gesundheitszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder einer Versicherung dadurch unterlaufen wird, dass bereits vor der Vorlage der Tatbestand des § 267 StGB in Form des Herstellens erfüllt war. Mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg16 ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Ergebnis ohne Weiteres dadurch vermieden werden kann, dass Gesundheitszeugnisse, deren Zweckbestimmung zur Täuschung sich auf Behörden und Versicherungen bezog, allein dem Anwendungsbereich des § 277 StGB a.F. unterfallen, also die Herstellung solcher falscher Gesundheitszeugnisse von § 267 StGB nicht erfasst ist.
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die §§ 277 ff. StGB a.F. keine umfassende Privilegierung und Sperrwirkung gegenüber der Anwendung von § 267 StGB begründen. Bereits deshalb kommt hier eine Strafbarkeit des Angeklagten in der denkbaren Sachverhaltsvariante der Totalfälschung in Betracht.
Zudem ist – auch wenn sich das Urteil des Amtsgerichts dazu nicht verhält – davon auszugehen, dass im vorgelegten Impfpass – wie es § 22 Abs. 2 Nr. 2 IfSG entspricht – mit der Chargenbezeichnung auch eine Eintragung vorhanden war, die mit dem Gesundheitszustand des Passinhabers nichts zu tun hat, so dass es sich bei dem Impfpass nicht ausschließlich um ein Gesundheitszeugnis handelt, sondern auch noch weitere Erklärungsinhalte vorliegen, die von der Ausstellergarantie umfasst sind und für die von vornherein eine etwaige Privilegierungswirkung der §§ 277 ff. StGB a.F. nicht greifen könnte.
Da mithin jedenfalls im nach den Urteilsfeststellungen denkbaren Fall der Totalfälschung des Impfpasses eine Strafbarkeit des Angeklagten naheliegt, war das angefochtene Urteil angesichts der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zu umfassender neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 353, 354 Abs.2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Auch wenn es für die zu treffende Entscheidung nicht mehr darauf ankam, weist das Oberlandesgericht vorsorglich darauf hin, dass auch in der Sachverhaltsvariante der unzutreffenden Dokumentation einer tatsächlich nicht erfolgten Schutzimpfung durch den Impfarzt des Impfzentrums („schriftliche Lüge“) eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung in Betracht kommen könnte.
Diese Norm stellt das Gebrauchmachen von inhaltlich falschen, jedoch durch berechtigte Personen hergestellte Impfdokumentationen unter Strafe, ohne dass sich dem Wortlaut oder der Gesetzessystematik Gründe dafür entnehmen lassen, dass dieser Tatbestand – wie das Sonderdelikt des § 74 Abs. 2 IfSG17 – allein durch berechtigte Personen begangen werden könnte18.
Diese Rechtsfrage der Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfpasses stellt sich im Übrigen nur bei Taten vor dem 24.11.2021. Mit Wirkung ab diesem Tag hat der Gesetzgeber den Tatbestand des § 279 StGB erweitert; der Gebrauch gefälschter Impfpässe ist heute nach dieser Vorschrift strafbar.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 – 1 Ss 6/22
- Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 Ws 114/21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 Ws 33/22; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.03.2022 – 1 Ws 19/22; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 Ws 732/21[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 267 Rn. 2[↩]
- aus einer bestimmt bezeichneten Charge[↩]
- s. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 Ws 33/22 m. w. N. in Rn. 13[↩]
- vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21 9; OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 16[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2013 – 2 Ss 519/13 21, und a.a.O. Rn. 17[↩]
- ebenso OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 18; s. a. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 Ws 114/21; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022 – 1 Ws 19/22; LG Ingolstadt Beschluss vom 07.04.2022 – 2 Qs 40/22, BeckRS 2022, 8784; LG Heidelberg, Beschluss vom 31.03.2022 – 1 Qs 5/22[↩]
- vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 Ws 732/21; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2021 – 19 Qs 90/21; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021 – 5 Qs 107/21; LG Landau, Beschluss vom 13.12.2021 – 5 Qs 93/21; LG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2021 – 111 Qs 76/21; und vom 28.01.2022 – 111 Qs 5/22; LG Würzburg, Beschluss vom 24.01.2022 – 1 Qs 18/22; LG Hechingen, Beschluss vom 13.12.2021 – 3 Qs 77/21; LG Paderborn, Beschluss vom 01.12.2021 – 5 Qs 33/21, BeckRS 2021, 40611; LG München I Beschluss vom 29.03.2022 – 12 Qs 7/22, BeckRS 2022, 6175; LG Offenburg, Beschluss vom 11.05.2022 – 3 Qs 9/22; MK-Erb, StGB, 3. Auf., § 277, Rn. 11; SK-Hoyer, StGB, 9. Aufl. § 277 Rn. 5; Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auf., § 277, Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 11.12.2003 – 3 StR 120/03 7[↩]
- HansOLG Hamburg, a.a.O. Rn. 38; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 22[↩]
- vgl. dazu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen HansOLG Hamburg a.a.O. Rn. 22[↩]
- vgl. HansOLG Hamburg a.a.O. Rn. 22[↩]
- vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O. Rn. 27; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 23[↩]
- ebenso HansOLG Hamburg, a.a.O. Rn.28[↩]
- vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 Ws 114/21 29[↩]
- a.a.O. Rn.37[↩]
- vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 Ws 732/21 22; Gaede/Krüger NJW 2021, 2159 Rn. 11[↩]
- vgl. Gaede/Krüger NJW 2021, 2159 Rn. 26-29, BeckOK InfSchR/Neuhöfer/Kindhäuser, 11. Ed.01.04.2022, IfSG § 75a Rn.05.1; Lorenz/Rehberger MedR 2022, 38, 42; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 Ws 732/21 23; a.A. LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21 16[↩]