Der geständige Täter – und die fehlende Unrechtseinsicht

Für eine Unrechtseinsicht ist nicht erforderlich, dass der Täter sich der psychologischen Ursachen für die Tatbegehung bewusst ist und diese analysierend reflektiert.

Der geständige Täter – und die fehlende Unrechtseinsicht

Ist ein Täter geständig, kann ihm zwar im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich der Vorwurf mangelnder Unrechtseinsicht und Reue gemacht werden1. Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt2.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall warjedoch bereits nicht dargelegt, dass bei der Angeklagten überhaupt eine fehlende Unrechtseinsicht gegeben ist. Denn nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte „zumindest ein Versagen als Mutter und damit ein eigenes Fehlverhalten attestiert“ und sich vor diesem Hintergrund in psychologische Behandlung begeben. Damit liegt aber eine Unrechtseinsicht der Angeklagten vor. Für eine Unrechtseinsicht ist nicht erforderlich, dass der Täter sich der psychologischen Ursachen für die Tatbegehung bewusst ist und diese analysierend reflektiert. Genau darauf stellt die Jugendkammer aber maßgeblich ab, wenn sie zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese die Entstehungsbedingungen für die Straftat nicht nachvollziehen kann und das Ausmaß ihres eigenen Fehlverhaltens falsch bewertet. Auf dieser Grundlage kann daher von vornherein auch nicht angenommen werden, dass das Verhalten der Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, ihre Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt.

Weiterlesen:
Verfahrensrüge - und ihre Begründung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 401/18

  1. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674; Theune in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn.209[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 08.06.1955 – 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158; und vom 23.11.1983 – 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 09.06.1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO[]