Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen bestätigt und die Revision des Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war1. Zudem war dem Arzt vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) ein Berufsverbot hinsichtlich gynäkologischer Behandlungen für die Dauer von vier Jahren auferlegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal fotografierte oder filmte der angeklagte Frauenarzt in den Jahren 2008 bis Mitte 2011 im Behandlungszimmer seiner Praxis im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Frauenarzt in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern.
Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zwei seiner Patientinnen als Nebenklägerinnen Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat nun alle Rechtsmittel verworfen, da die Überprüfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten ergeben habe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 328/14
- LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.11.2013 – 5221 Js 25913/11.6 KLs[↩]










