Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112 a Abs.1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass jede Einzeltat, die als Anlasstat herangezogen wird, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt. Die Straferwartung von mehr als einem Jahr bezieht sich jedoch bei Tatmehrheit auf die Gesamtstrafe und nicht auf die Einzelstrafen1.
Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich, dass für jede Einzeltat, die als Anlasstat herangezogen wird, eine Straferwartung von mehr als 1 Jahr besteht. Zwar muss die erforderliche schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei tatmehrheitlicher Begehung von Straftaten für jede Einzeltat vorliegen2. Die Straferwartung bezieht sich jedoch nicht auf die jeweilige Einzeltat, sondern bei Tatmehrheit auf die Gesamtstrafe3.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Hilfe der Gesetzesmaterialen überzeugend dargelegt, dass sich der Begriff der Freiheitsstrafe i.S.d. § 112 a StPO an jenem des § 56 StGB orientiert, der nach allgemeiner Meinung die Gesamtstrafe meint, sofern bei Tatmehrheit eine solche gebildet wurde. Denn die erforderliche Straferwartung wurde nach der amtlichen Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf § 23 Abs.3 StGB a.F. (= § 56 Abs. 2 StGB n. F.) Bezug nimmt, deshalb mit mehr als 1 Jahr bemessen, weil eine solche Strafe nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu Bewährung ausgesetzt werden kann4.
Soweit das Oberlandesgeriht Braunschweig im Beschluss vom 07.11.20115 – nicht tragend (die Haftbefehlsaufhebung erfolgte in jenem Fall mangels schwerwiegend beeinträchtigender Straftaten) – für die notwendige Straferwartung auf die Einzeltat abgestellt hat, wird daran nicht festgehalten.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 4. April 2013 – Ws 84/13
- anders noch OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.11.2011 – Ws 316/11, StV 2012, 352[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.01.2000 – 1 Ws 161/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2001 – 3 Ws 31/01[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 Ws 161/10, StV 2011, 291[↩]
- BT-Drs. VI/3248 S.4[↩]
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.11.2011 – Ws 316/11, StV 2012, 352[↩]










