Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist weit auszulegen. Danach ist Handeltreiben im Sinne dieser Vorschriften jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit1.

Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet2.
Allgemein sondierende Gespräche über die Möglichkeit und eventuelle Modalitäten künftiger Betäubungsmittelgeschäfte begründen dagegen noch kein vollendetes Handeltreiben; bei ihnen handelt es sich lediglich um straflose Vorbereitungshandlungen3.
Ernsthafte Verkaufsverhandlungen zum Abschluss eines näher konkretisierten Betäubungsmittelgeschäfts werden mithin (noch) nicht geführt, wenn bei dem Treffen mit einem früheren Abnehmer lediglich besprochen wird, unter welchen Bedingungen der Dealer zu einer Fortsetzung der Betäubungsmittellieferungen grundsätzlich bereit sei, ohne dass ein Verkaufsangebot unterbreitet wurde. Der Tatbestand des Handeltreibens ist damit (noch) nicht erfüllt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2015 – 3 StR 302/15
- BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 02.12 1999 – 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207, 208; vom 07.07.2006 – 2 StR 184/06, NStZ 2007, 100, 101; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 81; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 374 ff.[↩]
- Weber aaO, Rn. 367 mwN[↩]