Ein Hang i.S.d. § 64 Satz 1 StGB liegt nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vor.
Vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Abhängigkeit bestehen muss1.
Im vorliegenden Fall lag es im Hinblick auf die als gegeben angesehene Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten indes ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte eine derartige Neigung hat. Dem steht auch nicht ohne Weiteres entgegen, dass er trotz seiner Abhängigkeit von Cannabinoiden in der Lage war, die abgeurteilten Straftaten zu begehen.
Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit durch den Rauschmittelkonsum indiziert zwar einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, ihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 StR 566/15









