Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen1.

Im vorliegenden Fall beging der Angeklagte den Überfall auf eine Spielhalle unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln sowie unwiderlegt, um bestehende Schulden aus Drogenkäufen zu begleichen. Dies legt nahe, dass er die Tat im Rausch begangen hat und sie auf seinen Hang zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zurückging. Obwohl der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, liegt es angesichts seiner Drogenabhängigkeit und seiner unsicheren sozialen Situation – er ist arbeitslos und lebt von Arbeitslosengeld – II – auch nicht fern, dass die von § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infolge seines Hanges gegeben ist2.
Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, zumal der Angeklagte trotz seiner Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln noch keinen Versuch einer Therapie unternommen hat.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10.04.1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 3 StR 159/15