Eine Bewertungseinheit, die verschiedene auf den Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeiten im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat verbindet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Handelsmengen, die aus verschiedenen Erwerbsakten stammen, zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden1.

Dies war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall gegeben, da der Angeklagte am Tag der Durchsuchung sowohl in seiner Wohnung als auch in einer Hütte im Carport verschiedene Betäubungsmittel zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung aufbewahrte, die teils aus der Bestellung im Januar 2018, teils aus einem anderweitigen Erwerbsakt herrührten und den aktuellen Gesamtvorrat des Angeklagten bildeten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 StR 12/19
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.2018 – 3 StR 95/18 Rn. 5; vom 11.01.2012 – 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122; vom 28.06.2011 – 3 StR 485/10 Rn. 5; vom 25.06.1998 – 1 StR 68/98, StV 1998, 595; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor § 29 Rn. 623[↩]