Der Käufer als Mittäter seines BTM-Dealers?

Zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber von Betäubungsmitteln besteht grundsätzlich weder Mittäterschaft noch ist Beihilfe gegeben.

Der Käufer als Mittäter seines BTM-Dealers?

Beide stehen sich als Geschäftspartner gegenüber und verfolgen gegenteilige Interessen; ihr Zusammenwirken ist allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben1.

So liegt der Fall auch hier: Der Beitrag des Erwerbers zu den Rauschgiftgeschäften des Dealers ging nicht über das zur eigenen Deliktsverwirklichung Notwendige hinaus. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Zusage, dem Dealer ‚pro Woche um die 50 g Marihuana aus dessen Bestand‘ abzunehmen, wodurch dieser eine gewisse Planungssicherheit erlangte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 331/16

  1. BGH NJW 2002, 3486, mwN[]