Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.

Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden1.
Annahme oder Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes können nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen2. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator3.
Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise jedoch regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen4.
Diese Anforderungen sah der Bundesgerichtshof im hier beurteilten Fall als nicht erfüllt. Das erstinstanzlich tätige Landgericht hielt in seinem Urteil lediglich fest, dass die Handlungen des Angeklagten „konkret lebensgefährlich“ und „jeder einzelne Schlag […] geeignet“ gewesen sei, „die Nebenklägerin zu töten“. Dies genügt – wie bereits der Blick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zeigt – für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der Schläge erkannte und den Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs jedenfalls billigend in Kauf nahm, begründet das Landgericht nicht näher. Es setzt sich weder mit dem konkreten subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten, der die Nebenklägerin lediglich „außer Gefecht“ setzen wollte, noch mit dem Umstand auseinander, dass die Gefährlichkeit der mit dem Fäustel geführten Schläge entscheidend von ihrer Intensität abhing. Unerörtert bleibt auch, ob das Ausbleiben knöcherner Verletzungen dafür sprechen könnte, dass der Angeklagte die Schläge jedenfalls nicht mit Wucht geführt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 StR 504/14
- BGH, Urteil vom 04.11.1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH, Urteil vom 18.10.2006 – 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; BGH, Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702[↩]
- BGH, Urteil vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1999 – 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2007 – 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267, 268[↩]