Zum Umfang der Kontrollpflichten bei vertikaler Aufgabendelegation auf einer Großbaustelle und zur Reichweite des Vertrauensgrundsatzes bei horizontal arbeitsteiligem Handeln zwischen mehreren Abteilungen einer bauausführenden Arbeitsgemeinschaft hat der Bundesgerichtshof aktuell Stellung genommen.

Anlass hierfür war der Prozess um den Baustelleneinsturz bei der Kölner Nord-Süd-Bahn und den hierdurch ausgelösten Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln so- wie zweier Wohngebäude am 3.03.2009, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen:
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen – wie eine Baustelle1 – schafft oder unterhält, die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen2.
Dabei kann der Umfang von sich aus einer Garantenstellung ergebenden Pflichten durch deren Übertragung3 – insbesondere bei einem arbeitsteiligen Handeln – maßgebliche Änderungen erfahren. Kommt es zu einer Aufgabenverteilung bzw. delegation bedeutet dies grundsätzlich nicht, dass hierdurch der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde4.
Bei der Bestimmung der die Beteiligten treffenden Pflichten ist bei einem arbeitsteiligen Handeln zwischen einer horizontalen Verteilung von Aufgaben durch Bildung verschiedener Zuständigkeitsbereiche – hier die durch die Angeklagten jeweils geleiteten Abteilungen der ARGE – sowie in vertikaler Richtung durch Bildung von Hierarchien im Wege einer fachlichen Über- und Unterordnung – hier die Delegation der tatsächlichen Bauausführung vom Bauleiter auf den Polier sowie die eigentlichen Bauhandwerker – zu unterscheiden5.
Beiden Arten der Arbeitsteilung ist gemein, dass eine Verpflichtung zu einer näheren Überwachung und ggf. einem Einschreiten jedenfalls dann besteht, sobald sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten auftun6.
Bei horizontaler Arbeitsteilung darf grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der anderen Beteiligten vertraut werden7. Überwachungspflichten der Beteiligten untereinander bestehen nicht, da sie dem Sinn der Arbeitsteilung in einem gleichberechtigten Zusammenwirken entgegenlaufen8. Dieses Vertrauen in die Zuverlässigkeit eines Dritten setzt jedoch eigenes sorgfaltsgerechtes Verhalten voraus9, welches jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn einem Mitwirkenden für das arbeitsteilige Handeln maßgebliche Informationen vorenthalten werden10.
Bei arbeitsteiligem Handeln auf horizontaler Ebene – jedenfalls bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Vorhaben – besteht zudem eine Verpflichtung zu wechselseitiger Koordination und Information11.
Bei einer vertikalen Arbeitsteilung bestehen neben der Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe allgemeine – jedenfalls stichprobenartige12 – Überwachungspflichten, die dabei umso strenger sind, desto höher die drohende Gefahr ist13. Auch wird der Umfang solcher Kontrollpflichten bei einer vertikalen Arbeitsteilung im Einzelfall davon abhängen, inwieweit dem Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit Eigenverantwortlichkeit zukommt. Ungeachtet der Frage, ob insbesondere ein Arbeitnehmer bzw. ein Arbeiter eines Unternehmens selbst einstandspflichtig sein kann14, verbleiben umso mehr Pflichten – und damit einhergehend Verantwortung für das gefährdete Rechtsgut – bei dem Delegierenden, desto weniger demjenigen, dem eine Aufgabe übertragen worden ist, Handlungsspielraum zukommt.
Die nach den Feststellungen zur Arbeitshierarchie sowie zu den daraus folgenden Verantwortlichkeiten gebotene Erörterung von Indiztatsachen für weitere Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch den Angeklagten L. ist rechts- fehlerhaft unterblieben. Insoweit ist dem Landgericht aus dem Blick geraten, dass dem Angeklagten eine Überwachungspflicht sowohl gegenüber dem Baggerführer B. als auch dem Polier K. sowie eine entsprechende Informati- onspflicht gegenüber seinem Urlaubsvertreter H. zukam; den Feststellun- gen lässt sich nicht entnehmen, dass er diesen Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
und K. waren als Bauhandwerker dem Angeklagten auf niedriger Ebene der Hierarchie innerhalb der Abteilung „Spezialtiefbau“ unterstellt. Bereits ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen bei einer vertikalen Arbeitsteilung hätte das Landgericht erwägen müssen, dass der Angeklagte sich nicht bloß auf das ordnungsgemäße Handeln der Baumannschaft verlassen durfte, sondern sich hiervon durch stichprobenartige Kontrollen selbst hätte überzeugen müssen. Im Hinblick auf die Fortsetzung des Aushubs des Schlitzes der Lamelle 11 am 9.09.2005 gilt dies darüber hinaus in besonderem Maße und führt hier zu einer Verdichtung der bereits allgemein bestehenden Pflicht hin zu einer solchen zur engen Begleitung sowie Überwachung des weiteren Baufortschritts durch den Bauleiter.
Dies ergibt sich zunächst aus der – dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannten – zentralen Bedeutung des weiteren Aushubs für die Bestätigung der angenommenen Beseitigung des Hindernisses. B. und K. waren als Baggerführer bzw. Polier hiermit unmittelbar betraut. Deren Tätigkeit war maßgeblich für eine ordnungsgemäße Errichtung der Lamelle; eine Undichtigkeit zog – den Beteiligten bekannte – erhebliche Gefahren nach sich. Insoweit war eine enge Kontrolle des Aushubs durch den entsprechend qualifizierten Bauleiter erforderlich, um tatsächlich von einer Beseitigung des Hindernisses ausgehen zu können und so den weiteren Baufortschritt nicht allein auf die Einschätzung der Baumannschaft zu stützen. Hinweise darauf, dass diese ausgebildet oder konkret dazu eingesetzt war, um eine solche Verantwortung zu übernehmen, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Die den Angeklagten treffenden Kontrollpflichten wurden zudem maßgeblich durch die Vorfälle im bisherigen Bauverlauf bestimmt. Nach den Feststellungen trat eine derart gehäufte Anzahl an Problemen wie bei der Erstellung der Lamellen 10 und 11 – insbesondere die mehrfachen Beschädigungen an Fugenblech und am Bagger – bei keiner der anderen Lamellen auf. Auch dies hätte den Angeklagten zu einer engen Begleitung des weiteren Baufortschritts veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass sich das am Nachmittag des 5.09.2005 in Lamelle 11 angetroffene Hindernis in der ungefähren Tiefenregion wie jenes am 30.08.2005 in der benachbarten Lamelle 10 befunden hat, welches ausweislich der Urteilsgründe zwar in den entsprechenden von dem Angeklagten erstellten Protokollen erwähnt wurde, aber nicht zu Tage befördert worden war. Dies hätte dem Angeklagten Anlass sein müssen, den bevorstehenden Aushub durch eine persönliche Kontrolle zu begleiten.
Bereits die vorgenannten Umstände sind für die Bestimmung der den Angeklagten treffenden Pflichten derart prägend, dass es hierbei nicht mehr durchgreifend darauf ankommt, dass dieser im Zeitpunkt der Fortsetzung des Aushubs insbesondere auf die Mitteilungen des Poliers K. auch nicht mehr vertrauen konnte. Dieser hatte ihn nämlich erst am 5.09.2005 darüber unterrichtet, dass es sich bei dem am 2.09.2005 angetroffenen Hindernis um das Fugenblech der Lamelle 10 gehandelt hatte, obwohl er dies bereits unmittelbar am 2.09.2005 erkannt, dennoch dem Angeklagten im Rahmen des taggleich geführten Telefonats nicht mitgeteilt hatte. Der Angeklagte hätte daher besorgen müssen, dass er womöglich durch K. überhaupt nicht über die Beschädigung des Fugenblechs unterrichtet worden wäre, wenn die Baumannschaft nicht am Nachmittag des 5.09.2005 erneut auf Hindernisse – den unerkannt gebliebenen Natursteinblock nebst Überbeton – gestoßen wäre. Die zunächst unterlassene Mitteilung der Beschädigung des Fugenblechs der Lamelle 10 hätte dem Angeklagten die Vermutung aufdrängen müssen, dass sich K. entweder der Bedeutung der Dichtigkeit der Schlitzwand nicht bewusst war oder dieser durch sein Verhalten eine besondere Risikobereitschaft offenbarte, was ihn – den Angeklagten – zu einer verstärkten Überwachung dessen Tuns hätte veranlassen müssen.
Auf Grundlage der vorgenannten Erwägungen liegt es nahe, dass hier zur Erfüllung der dem Bauleiter zukommenden Überwachungspflicht – auch unter Berücksichtigung der in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ niedergelegten Notwendigkeit der engen Kontrolle der Schlitzwandarbeiten – im Konkreten seine – zumindest vorübergehende – Anwesenheit bei der Fortsetzung des Aushubs des Schlitzes der Lamelle 11 angezeigt war.
Ausweislich der Urteilsgründe war angesichts der im Erdreich verbliebenen Hindernisse ein regelgerechter Aushub des Schlitzes nicht möglich; zudem war es – den Ausführungen der Strafkammer zu der dem Mitangeklagten A. vorgeworfenen Pflichtverletzung folgend – bei Beobachtung des Aushubs auch rasch möglich zu erkennen, dass dieser durch den Baggerführer nicht sachgerecht erfolgte. Entgegen dem Plan, den Greifer jeweils versetzt einzulassen, wurde ausschließlich Erdreich an der zu Lamelle 12 gelegenen – und von der dem Hindernis abgewandten – Seite des Schlitzes abgetragen. Wäre der Greifer entsprechend dem Plan eingesetzt worden, wäre – wie auch der Angeklagte in seiner Einlassung bestätigt hat – zu erkennen gewesen, dass sich noch ein Hindernis im Schlitz befunden hat.
Zwar hat sich der Aushub des Schlitzes am 9.09.2005 ausweislich der entsprechenden Protokolle über rund acht Stunden erstreckt. Nach den insoweit zutreffenden Wertungen der Strafkammer hätte aber eine Anwesenheit von rund zehn Minuten genügt, um feststellen zu können, dass im kritischen Tiefenbereich der Aushub des Schlitzes nur auf einer Seite erfolgte.
Unter Beachtung der Bedeutung des Aushubs für die Abwehr der von der Baustelle ausgehenden erheblichen Gefahren war dem Bauleiter die Anwesenheit angesichts des überschaubaren erforderlichen Zeitraums auch zumutbar.
Einer entsprechenden Kontrollpflicht stand nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den weiteren Wertungen des Landgerichts auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. die Annahme einer Verjüngung des Schlitzes der Lamelle 11 insbesondere auf Grund des Schadensbildes an den Greiferschalen des Baggers für plausibel erachten durfte. Bei einer solchen Verjüngung handelt es sich um eine – eher kontinuierlich verlaufende und nicht grundsätzlich zu beanstandende – Abnahme der Breite des Schlitzes nach unten hin, wenn auf Grund von Toleranzen beim Aushub die jeweiligen Nachbarlamellen im unteren Teil jeweils breiter geraten sind als vorgesehen. Angesichts des hohen Gefahrenpotentials der Baustelle war der Angeklagte nicht schon deswegen von weiteren Überprüfungen befreit, weil die Annahme einer Verjüngung der Schlitzbreite lediglich plausibel war. Er hätte vielmehr darüber hinaus auch ausschließen müssen, dass die Beschädigung des Baggers seine Ursache nicht in einem anderen als dem angenommenen Hindernis hätte haben können.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine mögliche Verjüngung des Schlitzes eine bekannte Gefahr bei sog. einstichigen Schließerlamellen – eine solche stellte Lamelle 11 dar – ist. Auf Grund der Bedeutung der Dichtigkeit der Schlitzwand hätte sich der Angeklagte nicht auf bloße allgemeine Erfahrungswerte verlassen dürfen, sondern hätte für den vorliegenden Einzelfall eine entsprechende Prüfung vornehmen müssen.
Da der für die Bestätigung der Hindernisbeseitigung entscheidende weitere Aushub der Lamelle 11 während der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, war es ihm selbst zwar nicht möglich, den Kontrollpflichten nachzukommen.
Zu berücksichtigen ist aber, dass er auf Grund seines Urlaubs die Verantwortlichkeit für die Baumannschaft auf H. – der insoweit nicht als sein Vor- gesetzter, sondern auf selber Hierarchieebene als sein Urlaubsvertreter tätig wurde – übertragen hatte. Ausgehend von den bei einer horizontalen Arbeitsteilung bestehenden Informationspflichten, wäre es daher zwingend erforderlich gewesen, H. über die angezeigte Kontrolle ausdrücklich in Kenntnis zu set- zen, um die erforderliche Überwachung des Aushubs auch während des Urlaubs des Angeklagten sicherzustellen.
Zwar hat das Landgericht ein Übergabegespräch zwischen dem Angeklagten und H. über die Vorkommnisse während des Bauverlaufs festge- stellt. Da es die Kontrollpflicht des Angeklagten gegenüber der Baumannschaft jedoch nicht im Blick gehabt hat, hat es insoweit auch nicht festgestellt, ob die Notwendigkeit einer engen Überwachung durch persönliche Kontrolle des Aushubs Gegenstand des Gesprächs war.
Der Angeklagte durfte sich im Übrigen nicht darauf beschränken, H. den Ablauf der Erstellung der Lamelle 11 zu schildern und es ihm zu überlassen, hieraus womöglich selbst auf eine enge Überwachungsbedürftigkeit von B. und K. zu schließen. H. war zwar Oberbauleiter, aber in dieser Funktion auf verschiedenen Abschnitten der Baustelle eingesetzt und daher darauf angewiesen, von dem jeweiligen Bauleiter die entsprechenden Informationen über den Baufortschritt und die sich angesichts der aufgetretenen Probleme hieraus ergebenden weiteren Maßnahmen zu erhalten. Der Angeklagte war dagegen stets und vorwiegend mit dem Ablauf der Herstellung der Schlitzwand betraut und damit in erster Linie dazu berufen, die entsprechenden Einschätzungen auf der Baustelle vorzunehmen. Ihm oblag es insoweit selbst, den Umfang der vorzunehmenden Kontrolle festzulegen und dies – angesichts der Sicherstellung einer möglichst effektiven Abwehr von Gefahren – ausdrücklich mit H. zu erörtern.
Unbeachtlich ist zudem, dass ihm H. nach seiner Urlaubsrück- kehr mitteilte, mit Lamelle 11 sei „alles in Ordnung“. Auf dessen Angabe durfte sich der Angeklagte im Rahmen des horizontalen arbeitsteiligen Handelns zwar grundsätzlich verlassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er H. bei der Übergabe der Baustelle vor seinem Urlaubsantritt nicht wesentliche Informationen und maßgebliche Umstände vorenthalten hatte; nur dann hätte H. be- lastbar die ordnungsgemäße Fertigstellung der Lamelle beurteilen und ein schutzwürdiges Vertrauen in dessen Mitteilung entstehen können. Dass zwischen dem Angeklagten und H. über den maßgeblichen Punkt der Über- wachungsbedürftigkeit des Aushubs gesprochen wurde, ist indes nicht festgestellt.
Der Bundesgerichtshof kann nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht unter Beachtung der vorgenannten Erwägungen eine Verletzung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten, die für den Tod der Geschädigten ursächlich geworden ist, feststellen kann. Dies gilt insbesondere deswegen, da es nach den bisherigen Feststellungen gerade K. auf Grund der nicht erfolgten Überwachung seiner Tätigkeit möglich war, durch den nicht lagegerechten Einbau der Bewehrungskörbe, die Gestaltung des Betonierprotokolls und die Eintragung der Messwerte der Lamelle 5 in das Vermessungsprotokoll der Lamelle 11 den Eindruck einer ordnungsgemäßen Herstellung der Lamelle 11 zu erwecken. Insoweit drängt sich auf, dass dies bei einer gebotenen Überwachung durch den Angeklagten bzw. H. nicht möglich gewesen wäre.
Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht dem Freispruch – bereits auf Grund der angeklagten tateinheitlichen Begehungsweise auch in Bezug auf den Vorwurf der Baugefährdung – die Grundlage. Das Urteil war daher aufzuheben. Hiervon umfasst sind auch die Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), da der die Tat bestreitende Angeklagte diese mangels Beschwer nicht anfechten konnte und sie daher nicht Grundlage einer etwaigen Verurteilung im zweiten Rechtsgang sein können15.
Ergänzend weist der Bundesgerichtshof auf Folgendes hin:
Das neue Tatgericht wird – sollte sich der Angeklagte erneut einlassen – Gelegenheit haben, dessen Angaben insbesondere zu dem vor seinem Urlaubsantritt geführten Gespräch mit H. – deutlicher als bisher geschehen – zu würdigen16.
Auch der Freispruch des Angeklagten G. begegnet unter Berücksich- tigung derdargestellten Grundsätze durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Urteil hält bereits deswegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht im Rahmen seiner Beurteilung der hypothetischen Kausalität der von ihm angenommenen Pflichtverletzung des Angeklagten – die unterlassene Anforderung eines Berichts von der Abteilung „Spezialtiefbau“ – nicht alle maßgeblichen Umstände miteinbezogen hat. In diesem Zusammenhang hat sich die Strafkammer zwar ausführlich damit beschäftigt, welche Auswirkungen ein solcher Bericht auf das Handeln des Angeklagten G. gehabt haben könnte. Sie hat jedoch nicht in den Blick genommen, welche Folgen dessen Anforderung bei dem Angeklagten L. hätte hervorrufen können.
Zwar war innerhalb der ARGE das Anfordern von Berichten nicht vorgesehen. Es erscheint aber fernliegend, dass der Angeklagte L. als verantwort- licher Bauleiter für die Abteilung „Spezialtiefbau“ im Rahmen der Erstellung eines solchen Berichts in keinem Falle eingebunden worden wäre. Daher hätte es der Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte L. womöglich zu Nachforschun- gen veranlasst gesehen hätte, wäre er auf den sichtbar gewordenen Zustand der Lamelle 11 angesprochen worden, die in seiner Urlaubsabwesenheit fertiggestellt worden war. Er hätte sich in diesem Falle zumindest verpflichtet sehen müssen, bei seinem Urlaubsvertreter H. im Einzelnen nach dem Ablauf der Herstellung zu fragen; auf die ihm nach seiner Urlaubsrückkehr gegebene pauschale Mitteilung, es sei „alles in Ordnung“, hätte er sich dann nicht zurückziehen dürfen. Hiermit setzt sich das Landgericht indes nicht auseinander.
Zudem hat die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise die dem Angeklagten obliegenden Pflichten auf die Anforderung eines Berichts bei der Abteilung „Spezialtiefbau“ über den Herstellungsprozess der Lamellen 10 und 11 beschränkt. Sie hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte auf Grund der Umstände des konkreten Falles verpflichtet war, selbst die Unterlagen zum Bauablauf der Lamellen – und damit auch das Betonierprotokoll – einzusehen. Bei der Bestimmung der den Angeklagten treffenden Pflichten hat sich das Landgericht nicht in der gebotenen Weise mit der Pflichtenverteilung bei arbeitsteiligem Handeln, deren Voraussetzungen und den hieraus folgenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall auseinandergesetzt.
Zwischen dem Angeklagten als Bauleiter der Abteilung „Ingenieurbau“ und dem Angeklagten L. als Verantwortlichem für die Abteilung „Spezialtief- bau“ lag eine Arbeitsteilung auf horizontaler Ebene vor. Nach allgemeinen Maßstäben wäre es daher grundsätzlich möglich gewesen, dass die Angeklagten wechselseitig auf ihr ordnungsgemäßes Handeln vertrauen durften.
Auch liegt der Fall anders als jener, der der Entscheidung BGHSt 47, 22417 zu Grunde gelegen hat. Darin legte der Bundesgerichtshof den angeklagten Arbeitern die Pflicht auf, positiv zu überprüfen, ob die ihnen vom zuständigen Bauleiter übertragene Aufgabe – hier die Entfernung von sog. „Krallen“ aus dem Gleislauf der Wuppertaler Schwebebahn – durch ihre als Gehilfen hinzugekommenen Kollegen erfüllt wurde; auf eine Aufgabenerledigung durch diese durften sie sich – auch angesichts des Ausmaßes der Gefahr – nicht verlassen. In dieser Entscheidung wird zwar in der Literatur zum Teil eine Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes erblickt18. Indes ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, denn dort waren die Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten nicht nach eindeutigen Kriterien verteilt19. Vielmehr waren die dortigen Angeklagten entsprechend des durch den Bauleiter erteilten Auftrags weiterhin selbst für die Entfernung der „Krallen“ verantwortlich und hätten deshalb kontrollieren müssen, ob durch die hinzugekommenen Gehilfen die „Krallen“, die sie selbst nicht entfernt hatten, beseitigt wurden. Hierin liegt ein maßgeblicher Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt, in dem eine eindeutige Kompetenzverteilung zwischen den Abteilungen der ARGE gegeben war und keine unmittelbare Verantwortung des „Ingenieurbaus“ für die Errichtung der Schlitzwand bestand.
In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bei vorliegender Aufgabenverteilung die Geltung des Vertrauensgrundsatzes bei arbeitsteiligem Handeln auf einer Baustelle sodann auch bestätigt20.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte auf Grund des Zustands der Lamellen 10 und 11 im vorliegenden Fall nicht untätig bleiben – und damit nicht auf die Vorarbeit des „Spezialtiefbaus“ vertrauen – konnte. Bei der Bestimmung der ihn treffenden Pflichten hat das Landgericht jedoch nicht in ausreichendem Umfang die maßgeblichen Besonderheiten des Einzelfalls – insbesondere die Defizite in der Organisation der Abteilungen der ARGE untereinander – in den Blick genommen.
Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen bei einem horizontal arbeitsteiligen Handeln wird der prinzipiell geltende Vertrauensgrundsatz dann erschüttert, wenn bei einem Mitwirkenden Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten aufkommen21. Dies war hier in Bezug auf die Lamellen 10 und 11 bereits deswegen der Fall, weil das für die Dichtigkeit der Wand bedeutsame Fugenblech beschädigt war.
Die Strafkammer hätte außerdem bei der Beurteilung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten nicht lediglich eine Beurteilung der Lamellen 10 und 11 vornehmen dürfen. Der Angeklagte war als Bauleiter für den Aushub der Baugrube und die Errichtung der Gleiswechselanlage insgesamt verantwortlich; insoweit war die Dichtigkeit der gesamten Schlitzwand von Bedeutung. Daher begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht weitergehende Pflichten des Angeklagten in Bezug auf die Lamellen 10 und 11 mit der Begründung abgelehnt hat, dass auch eine Reihe anderer Lamellen der Schlitzwand auffällig gewesen seien. Der Umstand, dass 16 der 57 Lamellen zum Teil erhebliche Auffälligkeiten aufwiesen und durch die ARGE sogar ein Subunternehmen zur Abdichtung der schadhaften Stellen beauftragt werden musste, hätte vielmehr für den Angeklagten Anlass sein müssen, den Gründen für die ersichtlich mangelhafte Vorarbeit der Abteilung „Spezialtiefbau“ nachzugehen.
Nicht berücksichtigt hat das Landgericht zudem den Umstand, dass nach den Feststellungen erhebliche – und sich für den Angeklagten aufdrängende – strukturelle Defizite in der Organisation der Abteilungen untereinander vorlagen, so dass die bei einer horizontalen Arbeitsteilung bestehenden sowie für die Geltung des Vertrauensgrundsatzes maßgeblichen Informations- und Koordinationspflichten verletzt wurden. Dies führte zu einer weiteren maßgeblichen Ausweitung der den Angeklagten bei seiner Aufgabenerfüllung persönlich treffenden Pflichten.
Im vorliegenden Fall bestand eine umfassende Pflicht zu enger Information und Koordination zwischen den beiden Abteilungen der ARGE. Dies gilt bereits deswegen, weil die Schlitzwand bis zum Aushub der Baugrube durch die Abteilung „Ingenieurbau“ optisch nicht wahrnehmbar und eine abschließende Beurteilung ihres Zustands vorher durch den „Spezialtiefbau“ nicht möglich war. Zudem ergab sich eine solche Pflicht auch, weil sich die von einer mangelhaften Schlitzwand ausgehende Gefahr erst durch den Aushub der Baugrube durch die Abteilung „Ingenieurbau“ und den damit fortwährend geringer werdenden Druck des Erdreichs im Inneren der Baugrube realisieren konnte. Insoweit waren zwar die Aufgabenbereiche der Abteilungen getrennt voneinander, doch standen beide nicht völlig losgelöst nebeneinander. Vielmehr war die ordnungsgemäße Erfüllung der der Abteilung „Spezialtiefbau“ zugewiesenen Aufgabe zwingende Voraussetzung für das Gelingen der Tätigkeit der Abteilung „Ingenieurbau“. Der Erfolg der Tätigkeit des „Ingenieurbaus“ hing von der bereits geleisteten Vorarbeit des „Spezialtiefbaus“ ab und baute auf dieser auf. Um zu verhindern, dass sich im Rahmen der weiteren Tätigkeit des „Ingenieurbaus“ eine Gefahr realisiert, die im Handeln des „Spezialtiefbaus“ angelegt und deren Ausmaß erst nach erfolgtem Aushub mit den Kenntnissen über die Umstände der Errichtung der Schlitzwand abzuschätzen war, bedurfte es hier – auch eingedenk der besonderen Gefahren einer sich in unmittelbarer Nähe der innerstädtischen Bebauung befindlichen Großbaustelle – einer konkreten Abstimmung zwischen den Abteilungen.
Diese Pflicht wurde bereits dadurch erheblich verletzt, dass seitens der Verantwortlichen der ARGE eine Übergabe der Baustelle zwischen den Abteilungen – trotz der von ihr ausgehenden Gefahren – weder grundsätzlich vorgeschrieben noch für besondere Situationen vorgesehen war und – soweit sich dies den Urteilsgründen entnehmen lässt – auch nicht tatsächlich erfolgte; ein regelhafter Austausch von Informationen fand nicht statt. Dieses Defizit in der allgemeinen Organisation der Abteilungen untereinander setzte sich dadurch fort, dass auch die Einholung von Berichten zur Erlangung maßgeblicher Informationen weder vorgesehen war noch in der Praxis vorkam und insoweit kein institutionalisiertes Verfahren bestand, das dem Angeklagten die Gewähr hätte bieten können, dass sein Anliegen – der Hinweis auf den schlechten Zustand der Schlitzwand – mit dem gebotenen Nachdruck Beachtung finden würde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte als Bauleiter verpflichtet war, von sich aus auf eine ausreichende Organisation des Zusammenwirkens der einzelnen Abteilungen der ARGE hinzuwirken. Entscheidend ist, dass er bei seinem eigenen Handeln stets die mangelnde Organisation zu bedenken und diese bei seinem weiteren Vorgehen zu berücksichtigen hatte.
Der bei einer horizontalen Arbeitsteilung geltende Vertrauensgrundsatz wird dabei umso weiter zurückgedrängt – und damit eine eigene Kontrollpflicht der übrigen Beteiligten umso mehr begründet – je mehr die Pflichten zur gebotenen wechselseitigen Information und Koordination verletzt werden. Deren Erfüllung ist Grundlage, um in die Zuverlässigkeit eines Mitwirkenden überhaupt vertrauen zu können. Der Vertrauensgrundsatz bei horizontalem arbeitsteiligem Handeln schützt nicht die „blinde“ Hoffnung der Beteiligten darin, dass die übrigen Mitwirkenden ordnungsgemäß handeln werden, sondern nur ein berechtigtes Vertrauen, das allein auf einer belastbaren Grundlage Ausgangspunkt des eigenen Handelns sein kann. Grundsätzlich genügt hierfür die Information des einen Mitwirkenden durch den weiteren Beteiligten. Auf dessen Mitteilung darf grundsätzlich – bei Fehlen von Zweifeln – vertraut werden und diese zum Fundament des eigenen Handelns gemacht werden22.
Fehlt aber – wie hier – jeglicher Informationsaustausch, mangelt es jedenfalls dann an einem Anknüpfungspunkt für ein berechtigtes Vertrauen, wenn das Vorgewerk durch eine zum Teil erhebliche Abweichung vom Soll-Zustand geprägt ist. Ohne Übergabe kann der Angeklagte im vorliegenden Fall insbesondere nicht wissen, dass der Angeklagte L. überhaupt Kenntnis von jenen Umständen hatte, die zu dem – erst nach teilweise erfolgtem Aushub der Baugrube ersichtlichen – Zustand der Schlitzwand führten. Dem Angeklagten G. fehlten so maßgebliche Informationen, um ohne Weiteres auf die Vorarbeit des „Spezialtiefbaus“ vertrauen zu können.
Die dem Angeklagten obliegende Kontrollpflicht reichte dabei soweit, wie es im Sinne einer effektiven Abwehr der von der Baustelle ausgehenden Gefahren notwendig war, das Defizit in Abstimmung der Abteilungen untereinander auszugleichen. Daher ist es unbeachtlich, dass zwischen der sichtbaren Beschädigung des Fugenblechs und der in der Lamelle befindlichen Fehlstelle, die zu dem späteren Unglück führte, kein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Der Angeklagte konnte auf Grundlage seines Kenntnisstands – wie sich den Urteilsgründen an anderer Stelle entnehmen lässt – nicht ausschließen, dass durch die Beschädigung des Fugenblechs womöglich eine Fehlstelle in der Betonkubatur der Lamelle verursacht worden ist. Das sachverständig beratene Landgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Gefahr eines beschädigten Fugenblechs gerade darin besteht, dass dieses nicht vollständig gereinigt werden kann und sich daran mehrere Zentimeter starke Reste von Suspensionsflüssigkeit festsetzen („Filterkuchen“), die beim Betonieren nicht verdrängt werden und so zu einer Fehlstelle in der Wand führen.
Der Angeklagte hatte daher mangels jedweder Information durch die Abteilung „Spezialtiefbau“ all jene zumutbaren Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich waren, um sicher zu gehen, dass die Wand eine ausreichende Grundlage für die Tätigkeit des „Ingenieurbaus“ bot und jedenfalls keine Eigenschaften aufwies, die den Erfolg des Aushubs hätte in Frage stellen können, indem sich die den Beteiligten bekannten erheblichen Gefahren im Zusammenhang mit einer undichten Schlitzwand realisieren.
Diese Kontrollen hatte der Angeklagte auch selbst vorzunehmen und durfte sich nicht auf eine bloße Rücksprache mit dem Angeklagten L. oder die – nicht vorgesehene – Einholung eines Berichts beschränken. Dies wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte nicht die eigene Fachkunde für die Überprüfung der Wand gehabt hätte, wofür hier nichts ersichtlich ist. So hatte er eine Überprüfung vor allem auch deswegen selbst vorzunehmen, da die Organisation innerhalb der ARGE derart defizitär war, dass sich kein umsichtig Handelnder in der Situation des Angeklagten auf den Informationsaustausch innerhalb der ARGE verlassen konnte und sich selbst ein Bild über die bedeutenden Umstände zu machen hatte.
Ausgehend hiervon war der Angeklagte verpflichtet, die Protokolle zur Erstellung jedenfalls der Lamellen 10 und 11 einzusehen und dabei auch den Betonverbrauch zu kontrollieren. Nur durch diese Einsicht konnte der Angeklagte sicher sein, dass der Aushub der Baugrube angesichts des schlechten Allgemeinzustands der Schlitzwand gefahrlos fortgeführt werden konnte. Der Dichtigkeit der Schlitzwand kam dabei maßgebliche Bedeutung zu, wobei auf etwaige Fehlstellen in der Wand durch den Abgleich des tatsächlichen mit dem kalkulierten Betonverbrauch geschlossen werden konnte. Die Einsicht insbesondere in das Betonierprotokoll hätte dem Angeklagten auf Grund des Minderverbrauchs im unteren Teil der Lamelle 11 die Möglichkeit eines dort verbliebenen Hindernisses aufdrängen müssen. Diese Einsicht war ihm auch ohne Weiteres möglich und auch zumutbar. Das Betonierprotokoll war in dem von den beiden Angeklagten gemeinsam genutzten Baucontainer abgelegt; zudem war nach den Feststellungen durch eine Überprüfung der eingetragenen Werte rasch der Minderverbrauch zu bemerken.
Dies führte – wie auch beim Angeklagten L. – zu einer Aufhebung des Urteils samt der Feststellungen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 StR 418/19
- vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1964 – 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2011 – 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; BGH, Urteile vom 01.02.2005 – 1 StR 422/04, NStZ 2005, 446, 447; vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; Beschluss vom 05.08.2015 – 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 229; vom 21.04.1964 – 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288[↩]
- vgl. zum Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmen: BGH, Urteil vom 21.04.1964 – 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288[↩]
- vgl. hierzu MünchKomm-StGB/Duttge, 4. Aufl., § 15 Rn. 147; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Puppe, StGB, 5. Aufl., Vorb. zu § 13 Rn. 164 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.04.1964 – 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; vom 21.01.1988 – 4 StR 564/87, BGHR StGB § 15 Fahrlässigkeit 1; vom 19.11.1997 – 3 StR 271/97, BGHSt 43, 306, 310; Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten unter besonderer Berücksichtigung des „verantwortlichen Bauleiters“, S. 34 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.07.1952 – 5 StR 324/52, BGHSt 3, 91, 96; vom 02.10.1979 – 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 325; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; Bußmann, NStZ 2009, 386; Renzikowski, StV 2009, 443, 444[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1979 – 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; Müller-Gugenberger/Gruhl/Hadamitzky/Schmid, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl., § 30 Rn. 71[↩]
- vgl. SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 15 Rn. 68[↩]
- vgl. Matt/Renzikowksi/Gaede, StGB, 2. Aufl., § 15 Rn. 43[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43; Esser/Keuten, NStZ sind – jedenfalls bei Vorliegen erkennbarer Unzulänglichkeiten – im Rahmen des Zumutbaren zu vergewissern ((vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43 f.[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Duttge, 4. Aufl., § 15 Rn. 147[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1964 – 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; LK-StGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 60; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Gaede, StGB, 5. Aufl., § 13 Rn. 41; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 13 Rn. 33; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 1930 f.[↩]
- dies bejahend bei einer ihm verbleibenden Eigenverantwortlichkeit: BGH, Urteil vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1998 – 2 StR 76/98, NStZ 1999, 206, 207[↩]
- vgl. hierzu KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 89 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01[↩]
- vgl. Renzikowski, StV 2009, 443, 444; MünchKomm-StGB/Duttge, 4. Aufl., § 15 Rn. 147[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 229 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 44 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1997 – 3 StR 271/97, BGHSt 43, 306, 310 mwN[↩]
- vgl. zum Anästhesisten, der grundsätzlich auf die mitgeteilte Diagnose des Chirurgen vertrauen darf: BGH, Urteil vom 02.10.1979 – 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; vgl. zum Vertrauen in die Mitteilung eines Beteiligten, er werde vor der Entfernung von Deckenstützen einen Statiker befragen: BGH, Urteil vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 44 f.[↩]
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- Baustelle der Nord-Süd-Stadtbahn Köln: Raimond Spekking | CC BY-SA 4.0 International