Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft muss dem Verurteilten Klarheit über die Rechtsgrundlage der Kostenforderung vermitteln und ihm ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Reichen dazu die in § 27 KostVfg vorgeschriebenen Angaben nicht aus, bedarf die Kostenrechnung der weiteren Begründung.

Zwar mag die Kostenrechnung – durch welche der Kostenansatz technisch erfolgt (vgl. § 4 KostVfg) – den Anforderungen des § 27 Abs. 1 KostVfg genügen, weil sie die Sache, die Geschäfts-Nummer und den Kostenschuldner bezeichnet sowie die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Vorschriften anführt sowie auch den Gesamtbetrag der Kosten ausweist. Eine diesen Anforderungen genügende Kostenrechnung ist aber nicht in jedem Fall rechtlich beanstandungsfrei.
Dabei ist nämlich zu beachten, dass die KostVfg kein Gesetz ist, sondern lediglich eine für die Kostenbeamten des Bundes und der Länder intern verbindliche Verwaltungsanweisung enthält1, welche – mit Ausnahme einer möglichen Selbstbindung der Justizverwaltung – weder Rechte des Kostenschuldners begründet, noch seine Rechte zu beschränken vermag2.
Die Gerichtskosten und Auslagen des Strafverfahrens nach § 464 a Abs. 1 StPO sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die durch den Kostenansatz geltend gemacht werden3. Der Kostenansatz selbst ist ein Justizverwaltungsakt4. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren hinsichtlich dieses Justizverwaltungsaktes – wie hier zur Frage der Begründung der Kostenrechnung – enthalten, sind daher die heute allgemein anerkannten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen, wie sie sich im VwVfG, der AO sowie im SGB X niedergeschlagen haben5. Da die Kostenrechnung dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsweg zu beschreiten (Art.19 Abs. 4 GG), muss sie ihm Klarheit über die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung vermitteln. Dazu mag im Regelfall die Angabe der angewandten Vorschriften und die Nennung der einzelnen Gebühren und Auslagenbeträge genügen (§ 27 KostVfg). Soweit diese Angaben jedoch zum Verständnis des Verwaltungsaktes nicht ausreichen, bedarf er der weiteren Begründung (vgl. § 39 VwVfG)6. Maßgebend für den notwendigen Inhalt muss dabei letztendlich der Zweck einer Kostenrechnung sein, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen7. Letztendlich folgt dies bereits aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass derjenige, in dessen Rechte eingegriffen oder der mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann8. Eine nähere Begründung ist insbesondere auch bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten erforderlich9.
Diesen Anforderungen wird die Kostenrechnung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Es ist bereits nicht mitgeteilt worden, aus welchen Gründen die Kostenbeamtin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Auslagen für die Telefonüberwachung und die Übersetzungskosten der Polizei nicht auf alle vier gemeinsam Verurteilten zu verteilen. Darüber hinaus ist die Ermittlung der Höhe dieser Kostenansätze in der Kostenrechnung nicht nachvollziehbar begründet worden. Der schlichte Verweis auf Aktenbände oder auf bloße Blattzahlen von Aktenbänden ist nicht geeignet, eine prüffähige Kostenrechnung zu bewirken10.
Da die vorliegende Kostenrechnung aufgrund mangelnder Begründung keine ordnungsgemäße Grundlage für die Kostenerhebung darstellt, ist sie – auch insoweit in Anlehnung an das Verwaltungsrecht11 – als formell rechtswidrig ohne weitere sachliche Prüfung aufzuheben12. Der Begründungsmangel kann insbesondere nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Denn erst durch eine hinreichende Begründung der Kostenrechnung wird der Schuldner in die Lage versetzt, konkrete und substantiierte Einwendungen zu erheben, die das Gericht sodann zu einer entsprechenden Prüfung veranlassen.
Die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft wird daher eine Kostenrechnung zu erstellen haben, in der die Auslagen für die Telefonüberwachung und die Übersetzungskosten der Polizei in einem solchen Maße nachvollziehbar begründet sind, dass sie dem Verurteilten gegebenenfalls substantiierte Einwendungen ermöglichen. Dies mag im vorliegenden Fall zu einem erhöhten Begründungsaufwand führen. Dieser ist jedoch bei einer Kostenrechnung in der vorliegenden Höhe, die sich im Falle der Nachforderung sogar auf einen Betrag von über 200.000 € belaufen kann, nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21. März 2014 – 1 Ws 100/14
- vgl. zuletzt AV des MJ vom 19.02.2014 (5607–204.18), Nds.Rpfl.2014 S. 77[↩]
- vgl. BGH Rpfleger 1975, 432; OLG Köln JurBüro 2013, 433; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Abschn. VII Rdnr. 1[↩]
- vgl. BVerfG NJW 1970, 853[↩]
- vgl.Petzold in Binz/Dorndörfer, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., § 19, Rdnr. 2; Hartmann a. a. O. GKG § 19 Rdnr. 1; OLG Köln a. a. O.[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken Rpfleger 2001, 461; Korintenberg/Lappe, a. a. O. § 14 Rdnr. 2[↩]
- OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 271; Korintenberg/Lappe a. a. O. Rdnr. 12[↩]
- vgl. OLG Schleswig a. a. O.; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, § 19 Rdnr. 13[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 32, 44; BGH, a. a. O.; OLG Köln a. a. O.[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken OLGR 1997, 207; Korintenberg/Lappe a. a. O.[↩]
- vgl. OLG Schleswig a. a. O.[↩]
- vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 39 Rdnr. 27[↩]
- vgl. HK-Waldner, a. a. O. § 14 Rdnr. 6; OLG Schleswig a. a. O.[↩]