Dauert eine Untersuchungshaft länger, steht dem Gefangenen ein vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach § 25 UVollzG NRW zu, der auch zahnprothetische Leistungen und Sehhilfen beinhaltet.

So hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und dem Antrag eines Untersuchungshaftgefangenen auf Kostenübernahme als Sozialhilfeleistung nicht stattgegeben. Ein seit Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt Hagen einsitzender Untersuchungshäftling begehrte mit seinem Antrag die Verpflichtung der Stadt Hagen, die Kosten für seine Versorgung mit neuen Sehhilfen und den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes als Sozialhilfeleistung zu übernehmen.
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Dortmund darauf verwiesen, dass dem Antragsteller ein diesbezüglich vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach Maßgabe des § 25 UVollzG NRW zustehe. Jedenfalls soweit die Untersuchungshaft wie hier länger dauere, seien auch zahnprothetische Leistungen und Sehhilfen in der Haft zu erbringen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28. August 2014 – S 41 SO 318/14 ER