Der Kuss als sexuelle Handlung

Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist1.

Der Kuss als sexuelle Handlung

Dies ist bei kurzen spontanen Küssen auf Mund und Stirn eines vierjährigen Jungen nicht der Fall.

Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die – wie hier – für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt2.

Die hier festgestellten Umstände – erstmalige Betreuung des dem Angeklagten ansonsten völlig fremden Kindes, keinerlei Veranlassung für den Kuss – rechtfertigen selbst unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Angeklagten den Schluss auf eine sexualbezogene – zumal erhebliche (§ 184h StGB) – Handlung allein nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 20.12 2007 – 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23.08.1991 – 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5[]