Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen – möglicherweise auch konkludent getroffenen – Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss1. Bei einem Tötungsdelikt muss dieser gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet sein2.

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.
Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der auf die jeweilige Tat bezogenen Tätigkeit aller darstellen.
Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei
- der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg,
- der Umfang der Tatbeteiligung und
- die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaf
sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen3.
Allein eine vorherige Kenntnis von der von den anderen Angeklagten geplanten Tötung und ihr Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft aber nicht begründen4.
Auch auf das gemeinsame Interesse am Taterfolg (Anteil am Taterlös) kann nicht abgestellt werden, wenn es sich hierbei um die zu erwarteten Erträge aus einer der Tötung vorgelagerten Erpressung handelt. Damit ist aber noch kein erhebliches Eigeninteresse an der sich anschließenden Tötung belegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145; Beschluss vom 19.02.1997 – 3 StR 21/97, NStZ 1997, 336; jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17, NStZ 2018, 409 Rn. 27[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145; Beschluss vom 23.05.2017 – 4 StR 617/16 Rn. 13; Urteil vom 29.11.2007 – 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273; jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7[↩]
Bildnachweis:
- Grabplatte: Rob van der Maijden