Der finanzierte PKW – und seine Einziehung durch den Strafrichter

Eine auf § 74 Abs. 1 StGB bezogene Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB), also der Kurier selbst oder ein Teilnehmer zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer des Fahrzeuges war1.

Der finanzierte PKW – und seine Einziehung durch den Strafrichter

Sofern das Fahrzeug finanziert wurde, entspricht es den Gepflogenheiten im Kraftfahrzeughandel, dass sich die finanzierende Bank Sicherungseigentum übertragen zu lassen und dies bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen. Solange das Sicherungseigentum fortbesteht, kann der Rückübertragungsanspruch des Täters nach § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB eingezogen werden2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 325/16

  1. BGH, Beschluss vom 28.09.1971 – 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222, [226 f.]; Urteil vom 27.08.1998 – 4 StR 307/98, NStZ-RR 1999, 11[]
  2. vgl. hierzu für den der Sache nach vergleichbaren Fall der Anwartschaft BGH, Urteil vom 24.08.1972 – 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10[]
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