Eine auf § 74 Abs. 1 StGB bezogene Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB), also der Kurier selbst oder ein Teilnehmer zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer des Fahrzeuges war1.

Sofern das Fahrzeug finanziert wurde, entspricht es den Gepflogenheiten im Kraftfahrzeughandel, dass sich die finanzierende Bank Sicherungseigentum übertragen zu lassen und dies bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen. Solange das Sicherungseigentum fortbesteht, kann der Rückübertragungsanspruch des Täters nach § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB eingezogen werden2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 325/16