Eine Zeugenaussage zum Wohnsitz des Angeklagten, die im Wege der Rechtshilfe von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats protokolliert ist, stellt eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV dar. Ob diese Information „unbestreitbar“ im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist, hat das nationale Tatgericht unter umfassender Würdigung der weiteren Umstände zu würdigen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.
Diese Ausnahme von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, darf nicht weit verstanden werden, da sonst der aus Art. 2 Abs.1 der 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126 folgende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausgehöhlt würde1. Neben den Angaben im Führerschein selbst sind vom Ausstellungsstaat herrührende unbestreitbare Informationen die einzigen Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmestaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern2. Hiervon geht das Landgericht zu Recht aus.
Die Informationen müssen von einer Behörde des Ausstellungsstaates herrühren3. So können Informationen der Einwohnermeldebehörden des Ausstellungsstaates als vom Ausstellungsstaat herrührende Information angesehen werden4. Ermittlungen der Polizei des Ausstellungsstaates können ebenfalls vom Ausstellungsstaat herrührende Informationen darstellen5. Bei Privatpersonen wie z. B. Vermietern eingeholte Informationen sind hingegen keine vom Ausstellungsstaat herrührende Informationen6.
Nach der Prüfung, ob die erlangten Informationen als vom Ausstellungsstaat herrührende Information eingestuft werden können, sind die Informationen dahin zu bewerten und zu beurteilen, ob es sich um „unbestreitbare Informationen“ handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsstaat hatte7.
Die Würdigung, ob und inwieweit die aus dem Ausstellungsstaat herrührenden Informationen in diesem Sinn unbestreitbar sind, ist von dem nationalen Tatsachengericht vorzunehmen8. Dabei hat das Tatsachengericht insbesondere die Aussagekraft und die Verlässlichkeit der Informationen zu bewerten, was die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses angeht9. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine solche Bewertung des nationalen Gerichts auch dann möglich, wenn es an einer entsprechenden Bewertung einer Behörde des Ausstellungsstaates fehlt.
Maßgebend ist nicht, ob jede einzelne Information für sich genommen „unbestreitbar“ ist, sondern ob die Informationen des Ausstellungsstaates in einer Gesamtschau auch unter Berücksichtigung der festgestellten inländischen Tatsachen als unbestreitbare Informationen über den Wohnsitz zu bewerten sind.
Im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden; vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen hat das Gericht alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des bei ihm anhängigen inländischen Verfahrens zu berücksichtigen10. Es kann auch den Umstand würdigen, dass die vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen11. Dabei können im Rahmen der Würdigung auch Eintragungen in ein (Melde-)Register in Frage gestellt werden12.
Nach diesen Grundsätzen ist die Mitteilung des Präsidenten der Stadt S. aus dem Melderegister vom 09.10.2012 als eine Information einer Behörde des Ausstellungsstaates Polen zu werten. Inhaltlich besagt sie, dass der Angeklagte zeitweise, nämlich vom 24.06.2011 bis 31.12 2011 in der Stadt S. gemeldet war. Zugleich besagt die Mitteilung, dass dies vorher und nachher nicht der Fall war.
Die im Wege der Rechtshilfe vom polnischen Gericht erhobene und richterlich protokollierte Vernehmung der Zeugin G. vom 20.12 2012, deren Inhalt das Urteil nicht mitteilt, ist ebenfalls als vom Ausstellungsstaat herrührende Information anzusehen.
Die Mitteilung der richterlichen Vernehmung einer Zeugin im Wege der Rechtshilfe ist nicht mit der einfachen Einholung von Informationen bei Privatpersonen gleichzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine staatliche Mitteilung über einen gerichtlich protokollierten Vorgang und insbesondere darüber, dass die Zeugin vor Gericht unter Wahrheitspflicht die protokollierten Angaben gemacht hat. Das Protokoll, in welches über die Angaben der Zeugin hinaus auch Geschehensabläufe und andere äußere Umstände aufgenommen werden können, hat damit eine eigene Funktion. Die in ihm enthaltenen Informationen rühren von der Justiz des Ausstellungsstaates Polen her. Es ist kein Grund ersichtlich, ein richterliches Vernehmungsprotokoll, das sich als Ergebnis eines im Wege der Rechtshilfe erfolgten Ermittlungsvorganges darstellt, anders zu behandeln als Auskünfte der Meldebehörden aus den Registern oder aufgrund von Ermittlungen erteilte Auskünfte der Polizei darüber, ob jemand an- oder abgemeldet worden ist.
Auch die Mitteilung des Polizeireviers S. vom 23.11.2012 ist eine Information des Ausstellungsstaates, die über Beobachtungen von Polizeibeamten berichtet.
Ob diese Auskünfte des Ausstellungsstaates Polen als unbestreitbare Informationen nach den oben genannten Auslegungsmaßstäben anzusehen sind, ist durch das Tatgericht zu würdigen. Die Würdigung des Landgerichts erweist sich aber als lückenhaft.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen13. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend14. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist und die Beweise nicht erschöpfend würdigt15.
Hier ist die erforderliche umfassende Würdigung unterblieben. Insbesondere fehlt die Würdigung der gerichtlichen Aussage der Zeugin G. als der angeblichen Vermieterin des Angeklagten, deren Inhalt dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen ist, weil das Landgericht unzutreffend annahm, dass es sich bei der Vernehmung nicht um eine vom Ausstellungsstaat herrührende Information handele. In die Würdigung einzubeziehen war u.a. auch, dass die Meldung des Angeklagten in der Stadt S. nur zeitlich begrenzt war und dass der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, seit 2.07.2008 ununterbrochen in K. „wohnte“. Nicht zuletzt fehlt die erforderliche Abwägung aller Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28. März 2014 – 2 Ss 799/13
- EuGH, NJW 2012, 1341, 1344, Rn. 65 [Akyüz][↩]
- EuGH [Akyüz], aaO Rn. 66; NJW 2010, 217, 219, Rn. 53 [Wierer][↩]
- EuGH [Akyüz], aaO Rn. 67[↩]
- EuGH [Akyüz], aaO Rn. 69[↩]
- BayVGH, Urteil vom 25.02.2013, Beck RS 2013, 49009, Rn. 11, zitiert nach beck-online[↩]
- EuGH [Wierer], aaO Rn. 61[↩]
- EuGH [Akyüz], aaO Rn. 74[↩]
- EuGH [Wierer], aaO Rn. 60; [Akyüz], aaO Rn. 74[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, Beck RS 2013, 12178, Rn. 26, zitiert nach beck-online[↩]
- OLG Jena, Beschluss vom 28.05.2013, 1 Ss 18/13, bei 11, zitiert nach juris[↩]
- EuGH [Akyüz], aaO Rn. 75[↩]
- vgl. zum Führerscheinregister BayVGH, Urteil vom 25.02.2013, BeckRS 2013, 49009, Rn. 13, zitiert nach beck-online[↩]
- BGHSt 21, 149, 151[↩]
- BGH NJW 1979, 2318[↩]
- BGH NJW 1979, 2318, 2319[↩]










