Bedroht der Täter einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, erfüllt er den Qualifikationstatbestand der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nur, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt1.

Feststellungen dazu sind auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden2.
Der Tatrichter hat deshalb zur Bauart der Waffen entsprechende Feststellungen zu treffen. GGfs. ist im Urteil eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole anzugeben, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht3,
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 3 StR 523/14